Friedensvertrag

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Als Friedensvertrag wird allgemeinhin ein völkerrechtliches Vertragswerk bezeichnet, das die Friedensordnung zwischen zuvor kriegführenden Parteien regelt. Ein auf einen Krieg folgender Frieden muss jedoch nicht zwingend mit einem Friedensvertrag hergestellt werden, ein "Freundschaftsvertrag" etwa kann die selbe Wirkung erzielen.[1] Andere Kriege werden lediglich durch Waffenstillstandsabkommen (Koreakrieg) oder einfach durch Abzug einer der Kriegsparteien (Vietnamkrieg) beendigt.

Bekannte Friedensverträge

  • Ewiger Frieden, zwischen Kaiser Justinian (Oströmisches Reich) und Großkönig Chosrau I. (Sassanidenreich/Persien)
  • Westfälischer Friede, in Gesamtheit der Verträge zwischen dem 15. Mai und dem 24. Oktober 1648 (Dreißigjähriger Krieg)
  • Friede von Passarowitz, zwischen Österreich und dem Osmanischen Reich
  • Friede von Lunéville, als Teil der Koalitionskriege, zwischen dem Französischen Kaiserreich und dem Erzherzogtum Österreich
  • Frieden von Tilsit, als Teil der Koalitionskriege, Vertragswerk zwischen dem Königreich Preußen, dem Kaiserreich Russland und dem Französischen Kaiserreich
  • Erster Pariser Frieden/Zweiter Pariser Frieden, als Teil der Koalitionskriege, zwischen dem Französischen Kaiserreich und seinen alliierten Gegnern
  • Vertrag von Guadalupe Hidalgo, zwischen Mexiko und den USA
  • Friede von Frankfurt, zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich
  • Friedensvertrag von Versailles/Vertrag von Saint-Germain/Vertrag von Neuilly-sur-Seine/Vertrag von Trianon/Vertrag von Sèvres, zwischen den Mittelmächten und der Entente cordiale

Friedensverträge aus Sicht der Reichsbürgerbewegung

Die Reichsbürger sind der Meinung, dass ausschließlich ein Friedensvertrag einen Krieg beenden könne.[2] Diese Behauptung entbehrt jedoch jeder Grundlage. Es existiert weder ein schriftliches Dokument, das sie stützen würde, noch eine allgemeine Rechtsnorm. Zumindest konnte bisher kein Beweis erbracht werden.

Reichsideologen ignorieren zudem häufig die normative Kraft des Faktischen. Wenn Länder nach einem Krieg über Jahre hinweg normale Beziehungen führen und daraufhin eines der beiden Ländern unter Berufung auf den Kriegszustand in das andere einmarschieren würde, würde dies die Weltgemeinschaft dennoch als erneuten Angriffskrieg werten.

Zwei-plus-Vier-Vertrag

Um unter anderem die aufgeschobenen Schulden des Londoner Schuldenabkommens nicht tragen zu müssen, wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag formell nicht als Friedensvertrag bezeichnet. Er tat letztlich aber genau das, was ein Friedensvertrag tun würde: er regelt die endgültige Friedensordnung in Bezug auf Deutschland. Dazu kommt die allgemeine Annerkennung als Friedensvertrag, ohne die ein solcher ohnehin keine Wirkung entfalten könnte.[3]

Friedensvertrag von Versailles

Der Vertrag von Versailles kann innerhalb der Reichsbürgerszene als "Spalter" angesehen werden.[4] Während ihn Verfechter der Weimarer Verfassung für gewöhnlich anerkennen, lehnen ihn Anhänger der Verfassung von 1871 meist als "Diktatfrieden" ab. Von letzteren wird in diesem Zusammenhang häufig auch die Ungültigkeit der Weimarer Verfassung hergeleitet. Auch wenn der Versailler Vertrag sicher zu den diskussionswürdigsten Werken der jüngeren Geschichte zählt, ist es aus juristischer Sicht nicht relevant, ob der Frieden unter militärischem Druck zustande kam, besonders unter dem Aspekt, dass die Entente-Mächte während des 1. Weltkriegs als Verteidiger agiert haben. Aus historischer Sicht wird von den Reichsbürgern praktisch ausschließlich die deutsche Seite beurteilt, für die der Vertrag tatsächlich eine enorme Demütigung darstellte. Um jedoch ein Gesamtbild zu erhalten, müsste auch etwa die Situation Frankreichs berücksichtigt werden.

Weblinks

Einzelnachweise