Haager Landkriegsordnung

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Die Haager Landkriegsordnung (HLKO), ist die Anlage zum Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag aus dem Jahr 1907. Der Vertrag regelt u.a. das Verhalten militärischer Verbände gegenüber gegnerischen Zivilisten im Kriegsfall und bei Besetzungen, trifft aber auch Regelungen zur Kriegsgefangenschaft oder zum Waffenstillstand.

Die Haager Landkriegsordnung ist für die Vertragsparteien und ihre Nachfolgestaaten (derzeit 38 Vetragsparteien und 15 Unterzeichner[1]) in den Beziehungen untereinander weiterhin gültiges Vertragsrecht. Ihre Prinzipien gelten darüber hinaus seit einigen Jahrzehnten als Völkergewohnheitsrecht. Sie sind damit auch für Staaten und nichtstaatliche Konfliktparteien bindend, die dem Abkommen nicht explizit beigetreten sind. Ein Verstoß gegen die im Abkommen bzw. seiner Anlage beschriebenen Pflichten kann (muss aber nicht zwangsläufig) ein Kriegsverbrechen darstellen.

Historische Bedeutung

Die Haager Landkriegsordnung ist eine der ersten Rechtsgrundlagen des "Humanitären Völkerrechts", das in der Genfer Konvention von 1949 unter dem Eindruck der Grausamkeiten des II. Weltkriegs seinen historischen Höhepunkt fand. Freilich schützte auch dieser Vertrag Nazi-Deutschland nicht vor den Auswirkungen des verheerenden Bombenkrieges, da sich die Bestimmungen der HLKO zum einen nur auf den Landkrieg bezogen, auf den Luft- und Seekrieg somit nicht anwendbar waren, zum anderen, weil die Alliierten der nicht unbegründeten Ansicht folgten, dass sich das nationalsozialistische Deutschland durch seine evidenten Verstöße gegen das Abkommen im Rahmen des Russlandfeldzuges und der Luftangriffe auf die britische Zivilbevölkerung dessen Schutz selbst begeben hatte.

Relevanz im Rahmen der Reichsideologie

Bereits von den ersten Kommissarischen Reichsregierungen an spielte die HLKO eine wichtige Rolle in den Argumentationsmustern der Reichsideologen, da eine deren zentralen Thesen das angebliche Fortbestehen der Alliierten Besatzung Deutschland ist. Diese müssten nun in Deutschland mangels eigener staatlicher Souveränität Deutschlands nach den Regeln der HLKO vorgehen.

Nicht selten wird bereits das Grundgesetz als eine Maßnahme nach Art. 43 oder 34 der Bestimmungen der HLKO bezeichnet, die nach spätestens 60 Jahren aufgehoben werden müsse.[2]. Diese Behauptung ist in den Bereich des blanken Unfugs zu verweisen, da keine der genannten Bestimmungen, aber auch keine andere in dem Völkervertrag eine solche Forderung enthält.[3]

„Kriegsgefangenenpost”

Häufig wird Art. 16 der HLKO bemüht, wonach Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, [..] sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit [sind]. Mit der Begründung, Deutschland befände sich immer noch im Kriegszustand, wird die Post mit der Angabe Prisonnier du courrier de guerre / Kriegsgefangenenpost versehen, um sie angeblich gebührenfrei verschicken zu können.[4]

Eine weitere Gelegenheit, bei der die HLKO üblicherweise ins Feld geführt wird, sind Zwangsvollstreckungen, die von den betroffenen Reichsideologen als "völkerrechtlich verbotene Plünderungen" der Zivilbevölkerung bezeichnet werden, die nach Art. 47 HLKO verboten sind.[5] [6]

Einen weiteren "Anwendungsfall" der HLKO hat der in finanzieller Hinsicht immer schon (fragwürdig) kreative Geist Peter Frühwald ersonnen. Er argumentiert, dass die "freien Selbstverwalter" in Deutschland, da sie nach wie vor unter militärischer Besatzung der Alliierten seien, ein Anrecht auf € 1744,80 hätten, da der Art. 7 der HLKO Kriegsbesoldung durch die Besatzer im Rahmen des Unterhaltes vorsehe.[7] Er entwarf dazu auch Formblätter zur Antragstellung an das "Sozialamt der BRiD".[8] Diese skurrile und lächerliche Anwendung der HLKO wird jedoch sogar in den einschlägigen "Reichskreisen" belächelt.[9]

Bei dieser Argumentation ignorieren die Reichsideologen insgesamt jedoch, dass der Anwendungsfall der HLKO derzeit gar nicht gegeben ist, da diese nur für den Kriegsfall und für den Fall gilt, dass ein Gebiet von einem feindlichen Heer besetzt wird. Beide Voraussetzungen versuchen die Reichsideologen mit den abenteuerlichsten Gedankenkonstruktionen als gegeben herbeizureden[10], was bei vernünftiger Betrachtung unmöglich ist.

Die Kläger, die vor bundesdeutschen Sozialgerichten für sich anstelle der Anwendung des SGB II die der HLKO fordern[11], ignorieren dabei außerdem, daß der von ihnen herangezogene Artikel 7 (Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen) eine mit der Versorgung der eigenen Soldaten vergleichbare Unterhaltspflicht auf die Aspekte "Nahrung, Unterkunft und Kleidung" beschränkt, so daß sie nur diese Sachleistungen zu beanspruchen hätten, wenn sie bei Gericht obsiegen würden. Schließlich unterlägen sie damit auch der in Art. 6 HKLO vorgesehenen Arbeitspflicht (Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden). Die Regelung der HKLO zu Höhe und Fälligkeit des dabei erzielten Lohnes (Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden) dürfte ebenso wenig begeistern.

Weblinks

Quellennachweise