Geltungsbereich

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Der Begriff Geltungsbereich wird von Reichsideologen im Zusammenhang mit dem Grundgesetz und anderen einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwendet, um die Gültigkeit von Strafvorschriften in Frage zu stellen. In der Regel fehle angeblich der räumliche Geltungsbereich. Dass Gesetze diesen häufig nicht explizit ausweisen, liegt daran, dass sie schlicht für den gesamten Raum gelten, für den der Gesetzgeber des fraglichen Gesetzes die Gesetzgebungskompetenz innehat (bei Landesgesetzen das jeweilige Land; bei Bundesgesetzen das gesamte Bundesgebiet).

Geltungsbereich des Grundgesetzes

Eine von Reichsideologen häufig verwendete Argumentation zur Ungültigkeit des deutschen Grundgesetzes ist die Tatsache, dass diesem spätestens seit 1990 ein Geltungsbereich fehle, eine Verfassung einen solchen jedoch benötige, um Gültigkeit zu erlangen. Zwar wird diese Argumentation zunehmend von Interpretationen, wonach das GG ohnehin nur ein Besatzungsgesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei, abgelöst, dennoch vertreten weiterhin bedeutende Teile des Reichsbürgerspektrums die zuvor genannte These.

Tatsächlich wurde der Artikel 23, der zuvor den Geltungsbereich definierte, im "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands" (Einigungsvertrag)[1] aufgehoben. Dies geschah im Rahmen des 2+4-Vertrages, in dem die beiden deutschen Staaten endgültig auf die ehemaligen Ostgebiete des Reichs verzichtet hatten. Dennoch hätte der Artikel 23 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949 aus polnischer Sicht als Anspruch auf die zuvor deutschen Gebiete gedeutet werden können. Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR entfiel die in Satz 1 dieses Artikels enthaltene Beschränkung auf die Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern (diese Aufzählung war trotz der Bildung des Bundeslandes Baden-Württemberg im Jahre 1952 sowie des Beitritt des Saarlandes im Jahr 1957 bis 1990 unverändert geblieben), weil der im Satz 2 enthaltene Auftrag, das Grundgesetz in beitretenden Teilen Deutschlands in Kraft zu setzen, abschließend erfüllt worden war.

Generell muss es als Mythos betrachtet werden, dass der Geltungsbereich einer Verfassung zwingend in ihr definiert werden müsse. Zwar werden von Reichsbürgern zum Beweis dieser Annahme immer wieder ausländische oder historische deutsche Verfassungen herangezogen, etwa die Verfassung des Königreich Preußen oder auch des Deutschen Reiches (sowohl die Bismarckverfassung, als auch die Weimarer Reichsverfassung), aber die des Großherzogtums Baden[2] verschwiegen.

Neben dem Bezug auf ältere deutsche oder ausländische Verfassungen werden als Beweis für die Notwendigkeit der Angabe eines Geltungsbereichs innerhalb eines Gesetzes häufig zwei Urteile höherer deutscher Gerichte angeführt. Einmal handelt es sich hierbei um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Die innerhalb der Szene präsentierten Passagen stammen zwar aus einem Urteil des OVG Lüneburg, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht bezogen hatte. Dabei hatte das OVG Lüneburg gar nicht über die Geltung von Gesetzen, sondern von gebietsspezifischen Verordnungen entschieden, in denen tatsächlich ihre räumliche Abgrenzung innerhalb der Bundesrepublik festgelegt sein muß.[3] Desweiteren wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963) herangezogen, wobei die angeführten Passagen diesmal aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 28.11.1963 - I C 74.61) stammen, welches ebenfalls gebietsspezifische Verordnungen betrifft.[4]

Streichung durch US-Außerminister James Baker

Nach Meinung Wolfgang Ebels und dessen Ur-KRR habe der damalige US-amerikanische Außenminister James Baker (der gelegentlich Josef Baker genannt bzw. mit der US-amerikanisch-französischen Tänzerin Josefin Baker verwechselt wird) am 17. Juli 1990 auf Anordnung seiner Regierung den Geltungsbereich des Grundgesetzes gestrichen. Natürlich hatten die Alliierten gar nicht das Recht, das Grundgesetz zu ändern, da dies nur mit Zweidrittel-Mehrheit des Bundestags geschehen kann. Die Reichsbürger behaupten, das dass "Besatzungsrecht" fortgelte, um eine Änderungskompetenz der USA konstruieren zu können. Dabei hatte bereits Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Überleitungsvertrags das Besatzungsrecht in deutsche Hoheit überführt[5]:

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Danach hob der deutsche Bundestag die besatzungsrechtlichen Regelungen in vier Gesetzen zur Aufhebung von Besatzungsrecht auf.[6] Seitdem "Reichskanzler" Ebel diese Behauptung in die Welt setzte, wird sie ohne weitere Quellenangaben, mitunter modifiziert nachgeplappert.

Geltungsbereich von Gesetzen

Obwohl von einem Teil der Reichsideologen die Behauptung vertreten wird, dass sämtliche Gesetze der Bundesrepublik Deutschland wegen des fehlenden Geltungsbereichs ungültig seien, fokussiert sich das Interesse hauptsächlich auf Gesetze, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultieren oder die Strafvorschriften enthalten, wie das OWiG, das StGB, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, diverse Steuergesetze sowie Prozessordnungen, denen sich die Reichsideologen in ihren persönlichen Schwierigkeiten unterworfen sehen. Dazu gehören auch die Bestimmungen, welche die Legitimität der Gerichtsvollzieher festlegen.

Siehe auch

Weblinks

Quellennachweise