Personenausweis

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Verschiedene "Personenausweise"

Der Personenausweis, auch Reichspersonenausweis, gehört zur persönlichen Ausstattung eines zünftigen Reichsbürgers oder Selbstverwalters. Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland wird von diesen Menschen abgelehnt.

Bei den durch die Reichsbürger selbst hergestellten Personenausweisen handelt es sich um reine Fantasiepapiere. Sie werden von keiner öffentlichen Stelle im In- und Ausland als Dokument akzeptiert. Sie haben allenfalls den Stellenwert einer Visitenkarte. Daher wird Herstellung und Gebrauch von Personenausweisen nicht immer als Urkundenfälschung bewertet.[1] Es gibt allerdings auch Urteile die von einer Urkundenfälschung ausgehen.[2]

"Baphomet" auf dem Personalausweis

Kritikpunkte der Reichsbürger am Personalausweis

Die Ablehnung des offiziellen Ausweisdokumentes der Bundesrepublik Deutschland durch Reichsideologen und Selbstverwalter beruht auf einer primitiv-etymologischen Auslegung des Namens Personalausweis. Dieser bestätige, dass es sich bei den Bürgern der Bundesrepublik um Personal, also Angestellte, der BRD GmbH handele.

Des Weiteren mache die Großschreibung des Namens "MUSTERMANN" den Besitzer eines Personalausweises zur juristischen Person (Sache). Im Gegensatz steht im Personenausweis "Mustermann", die Normal-Schreibung gemäß Geburtsurkunde, was den Reichsbürger damit zur natürlichen Person (Mensch) erkläre.

Auch die Staatsangehörigkeit sei im Personalausweis mit "deutsch" nicht korrekt angegeben. Richtig sei die Angabe "Deutsches Reich".[3]

Schließlich wird auch in unterschiedlicher Form die Gestaltung des bundesdeutschen Personalausweises kritisiert. Zum einen halten die Reichsbürger die Darstellung des Adlers für falsch, insbesondere wird die richtige Anzahl der Federn diskutiert.[4]

Zum anderen wollen einige aus der Riege der Verschwörungstheoretiker in der ornamentalen Guilloche eine Satansfigur (Baphomet) sehen, die zeige, dass Deutschland von bösen Mächten beherrscht sei.[5]

Sicht der Bundesrepublik Deutschland

Bereits am 03.06.2008 hat der damalige Bundesinnenminster Dr. Wolfgang Schäuble bei Abgeordnetenwatch.de ausführlich auf die Argumente der Reichsbürgerszene geantwortet.[6]

Rechtslage

Mehrfach haben deutsche Behörden "Personenausweise" diverser Reichsregierungen konfisziert und gegen die Inhaber Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) eingeleitet. In der Regel wurden diese Verfahren eingestellt, weil ein verständiger Dritter den Ausweisen keinerlei amtlichen Charakter beimessen werde und diese daher nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet seien.[7][8]

In mindestens einem Fall ist es jedoch zu einer Verurteilung gekommen. Der Benutzer eines als "Personalausweis Deutsches Reich" bezeichneten Dokuments hatte versucht, mit diesem ein Konto zu eröffnen.[9] Das OLG Celle führte dazu aus:

Es handelt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung bei dem verfahrensgegenständlichen Ausweis „Deutsches Reich“ um eine Urkunde i. S. des § 267 StGB. Urkunde in diesem Sinn ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Merkmale erfüllt der Ausweis „Deutsches Reich“. Der Urkundenqualität steht insbesondere nicht entgegen, dass derzeit keine Behörde existiert, die unter der Bezeichnung „Der Landrat von H.“ firmiert. Denn die tatsächliche Existenz des scheinbaren Ausstellers ist weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität Voraussetzung (siehe etwa BGH wistra 2003, 20, 21). Es ist vorliegend auch kein Fall der sogenannten „offenen Anonymität“ durch die Verwendung eines historischen Namens gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu Zeiten des „Deutschen Reiches“ eine solche Behördenbezeichnung gegeben hat. Denn die Ausstellerbezeichnung „Der Landrat von H.“ ähnelt der aktuell existierenden Behördebezeichnung „Landkreis H. - Der Landrat“ in einem solchen Maße, dass die Ausstellerbezeichnung keineswegs ohne Weiteres erkennen lässt, dass gerade nicht auf einen bestimmten Aussteller verwiesen werden sollte. Vielmehr wird bewusst der Eindruck erweckt, bei dem scheinbaren Aussteller handele es sich um eine tatsächlich aktuell existierende Behörde. Auch im Übrigen kann dem Reichspersonalausweis nicht jede Beweiseignung abgesprochen werden. Diesem Ausweis kommt vielmehr durchaus die Eignung zu, auf die Bildung einer Überzeugung mitbestimmend einzuwirken (zu dieser Definition siehe Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rdnr. 10 zu § 267 m. w. N.). Schon das Verhalten des Bankangestellten F. bei Vorlage des Ausweises spricht für die Beweiseignung. Denn selbst der im Umgang mit Urkunden und Ausweisen vertraute Bankangestellte hat eben nicht „auf den ersten Blick“ festzustellen vermocht, dass es sich vorliegend nicht um ein gültiges Ausweisdokument handelte. Insgesamt ist die Aufmachung des Ausweises auch so, dass er gerade auch vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen über die Aufnahme zusätzlicher Identifikationsmerkmale (biometrischer Personalausweis, Fingerabdrücke) jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund durchaus für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann. Er enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Bundespersonalausweis aufweist, und orientiert sich in Format und optischer Gestaltung jedenfalls auf der Vorderseite durchaus an diesem.[9]

Neben der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung kommt auch ein Verstoß gegen § 124 OWiG wegen unbefugter Benutzung des Bundesadlers bzw. eines ihm zum Verwechseln ähnlich sehenden Wappenteils in Betracht, der eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

Viele Inhaber eines "Personenausweises" sind der Auffassung, sie müssten keinen bundesdeutschen Personalausweis oder Reisepass besitzen und trennen sich daher von diesem Dokument, indem sie es beispielsweise bei Behörden abgeben oder vor laufender Kamera verbrennen. Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die Ausweispflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG dar und ist somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG, die gem. § 32 Abs. 3 PAuswG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte z.B. im Fall eines Reichsbürgers, der seinen Ausweis bei einer Behörde abgegeben und nicht wieder abgeholt hatte, eine Geldbuße von 300 Euro.[10] In einer internen Dienstanweisung der Landesdirektion Sachsen werden Behörden darauf hingewiesen, dass es keine Rechtsgrundlage für die Rückgabe bzw. Rücknahme gültiger Ausweisdokumente an bzw. durch Behörden gibt und diese verweigert werden soll, außerdem der Abgebende ggfs. auf seine ausweisrechtlichen Pflichten hingewiesen und bei Nichtbeachtung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden soll.[11]

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Quellennachweise