Strafprozess

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Der Strafprozess beschreibt das Verfahren zur Bestrafung für Fehlverhalten nach dem Strafrecht. Er ist von anderen staatlichen Sanktionen streng zu unterscheiden (etwa von Bußgeldern, Kürzungen von Sozialleistungen, Säumniszuschlägen bei der Steuer etc.), die sich nach eigenen Verfahrensordnungen richten. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Strafprozessordnung (StPO) (vgl. auch das EGStPO), weitere Regelungen finden sich z.B. im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (bzw. im EGGVG), im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und im Strafgesetzbuch (StGB) selbst.

Dieser Artikel beschreibt – überblicksweise! – den Strafprozess in Deutschland. Auf Jugendsachen nach dem JGG geht er nicht ein.

Straftaten

Gegenstand des Strafverfahrens sind ausschließlich Straftaten. Diese sind zumeist im StGB geregelt, allerdings finden sich auch in anderen Gesetzen Strafvorschriften (Nebenstrafrecht).

Gemäß § 1 StGB gilt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn ihre Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gesetzlich geregelt war. Diese Bestimmung hat Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 2 GG).

Strafverfahren

Ist eine strafbare Handlung begangen worden, kann es zur Strafverfolgung kommen. Diese beginnt mit dem Ermittlungsverfahren.

Ermittlungsverfahren

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Aufklärung der Tat. Festgestellt werden soll wer wann warum die Tat begangen hat und gegen wen sie sich richtete.

Das Legalitätsprinzip bestimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, wann immer sie Kenntnis von einer (möglichen) Straftat erhalten. Das Ermittlungsverfahren beginnt daher bereits beim Anfangsverdacht auf eine Straftat.

Zuständige Behörde

Die Staatsanwaltschaft ist die "Herrin des Ermittlungsverfahrens". Sie führt die Ermittlungen und wird dabei von ihren Ermittlungspersonen (früher: Hilfsbeamten), z.B. im Polizeivollzugsdienst, personell und fachlich unterstützt.

In schwerwiegenden Fällen kann die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren an sich ziehen (Evokationsrecht).

Ermittlungshandlungen

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben die Ermittlungsbehörden eine Reihe von Eingriffsrechten gegen Verdächtige, Zeugen und ggf. Dritte, etwa Durchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung, erkennungsdienstliche Behandlung etc. Einige dieser Ermittlungshandlungen (etwa die Hausdurchsuchung oder die Anordnung der Entnahme von Blut- und Speichelproben) stehen unter dem Richtervorbehalt: Bevor sie angewandt werden dürfen, müssen sie von einem Richter (Ermittlungsrichter) angeordnet oder genehmigt werden.

Die Staatsanwaltschaft soll neutral ermitteln (es besteht das geflügelte Wort der "objektivsten Behörde der Welt"), d.h. nicht nur be-, sondern auch entlastende Beweise feststellen.

Verfolgungsvorraussetzungen

Die Strafverfolgungsbehörden müssen allerdings nicht immer einschreiten: Einige Straftatbestände sind als sogenannte Antragsdelikte ausgestaltet. Sie lassen sich in absolute und relative Antragsdelikte einteilen.

Ein absolutes Antragsdelikt ist nur auf den (schriftlichen) Strafantrag des Verletzten hin zu verfolgen. Im Falle des Todes des Verletzten geht das Antragsrecht auf seine Hinterbliebenen über. Ist der Verletzte Beamter oder Soldat, so hat dessen Disziplinarvorgesetzter regelmäßig ebenfalls ein Antragsrecht, das vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig ausgeübt werden kann. Ein Beispiel für ein absolutes Antragsdelikt ist der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Für ein relatives Antragsdelikt gilt dies entsprechend. Allerdins kann die Staatsanwaltschaft trotz fehlenden Antrags die Strafverfolgung aufnehmen, wenn sie ein Einschreiten aus einem besonderen öffentlichen Interesse für geboten hält.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft dient nicht dazu, einen Verdächtigen bereits vor seiner Verurteilung zu bestrafen. Untersuchungshäftlinge sind daher von Strafvollzugsgefangenen zu trennen. Ziel der Untersuchungshaft ist vielmehr, das Verfahren zu sichern, d.h. eine Gefährdung von Seiten eines dringend Tatverdächtigen zu verhindern.

Die Gründe für die Anordnung einer Untersuchungshaft (Haftgründe) lauten daher gem. § 112 Abs. 2 StPO:

  • Flucht,
  • Fluchtgefahr oder
  • Verdunkelungsgefahr (durch Vernichtung von Beweisen, Einwirken auf Zeugen etc.).

Wegen bestimmter Kapitaldelikte darf auch bei Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser Gründe Untersuchungshaft angeordnet werden, § 112 Abs. 3 StPO.

Für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft erhält ein ehemaliger Untersuchungshäftling nach Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens eine Entschädigung in Geld vom Staat. Bei einer Verurteilung wird die Untersuchungshaft angerechnet. Befindet sich ein Untersuchungshäftling gleichzeitig in Untersuchungs- und Strafhaft (bspw. weil während der Untersuchung im Rahmen eines noch laufenden Verfahrens eine wegen einer anderen Tat verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzhaft rechtskräftig wird), so gilt die Formel "Straf- vor Untersuchungshaft". Das heißt, dass zunächst die Strafhaft vollstreckt wird, der Untersuchungshäftling also für eine etwaig zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft im Falle eines Freispruchs bezüglich der untersuchten Tat nicht entschädigt werden kann.

Einstellungsgründe

Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren aus verschiedenen Gründen einstellen.

Einstellungen sind etwa möglich, wenn ein Täter nicht ermittelt werden konnte und die Wahrscheinlichkeit, zukünftig einen Täter zu ermitteln, zu gering ist. Ebenso ist einzustellen, wenn sich der Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person nicht erhärtet. Zusätzlich kann etwa eingestellt werden, wenn die Tat lediglich eine Bagatelle darstellt bzw. die Schuld des Täters nur gering ist, im Vergleich zu anderen verfolgten Taten des Beschuldigten nicht weiter ins Gewicht fiele oder die Erfüllung von Auflagen zur Ahndung der Tat ausreicht. Verletzte können über die vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft bzw. im sog. Klageerzwingungsverfahren versuchen, eine Verfolgung entgegen der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft zu erzwingen.

Zwischenverfahren

Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und ist die Staatsanwaltschaft von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung überzeugt, so erhebt sie Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.

Zuständiges Gericht

Straftaten können bei Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erstinstanzlich angeklagt werden. Der Bundesgerichtshof ist ausschließlich Rechtsmittelinstanz und kann daher nur dann zuständig werden, wenn mindestens ein erstinstanzliches Urteil vorliegt.

Amtsgericht

Grundsätzlich sind die Amtsgerichte zuständig für alle Taten (§ 24 GVG)

  • die nicht den Landgerichten oder Oberlandesgerichts zugewiesen sind, oder
  • die Staatsanwaltschaft nicht aus besonderen Gründen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) die Anklage beim Landgericht erhebt, oder
  • in denen im konkreten Fall
    • mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe oder
    • die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus allein oder neben der Strafe oder
    • die Anordnung der Sicherungsverfahren zu erwarten ist.

Sind bei einem Vergehen nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten oder wird es im Wege der Privatklage verfolgt, so entscheidet der Strafrichter (ein einzelner Berufsrichter am Amtsgericht) über den Fall. Sind mehr als zwei Jahre aber weniger als vier Jahre Strafe zu erwarten, so entscheidet ein Schöffengericht, das aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht. Ist eine vor einem Schöffengericht verhandelte Sache besonders umfangreich, kann ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden; in solchen Fällen spricht man von einem erweiterten Schöffengericht. In jedem Falle darf am Amtsgericht eine Strafe nur bis höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.

Landgericht

In Fällen, in denen das Landgericht gesetzlich zuständig ist oder die Staatsanwaltschaft aufgrund der hohen Straferwartung oder der Besonderheiten des Falles Anklage beim Landgericht erhebt, ist eine große Strafkammer bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen zur Entscheidung berufen. Bei Kapitalverbrechen (Tötungsdelikte und besonders schwere Verbrechen) wird diese Kammer traditionell als Schwurgericht bzw. Schwurgerichtskammer' bezeichnet; Geschworene (wie aus dem anglo-amerikanischen Recht bekannt) kennt das deutsche Strafprozessrecht aber schon seit Jahrzehnten nicht mehr.

Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht ist vorwiegend in Staatsschutzsachen (Terrorismus etc.) Eingangsinstanz und übt insoweit Bundesgerichtsbarkeit aus (Art. 96 Abs. 3 GG).

Strafbefehlsverfahren

Der Strafbefehl dient dazu, die Ahndung leichterer Kriminalität oder vergleichsweise eindeutiger Fälle zu beschleunigen und zu erleichtern.

Ablauf

Anstatt Anklage zu erheben, beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls. Zuständig ist der Strafrichter (d.h. ein Einzelrichter) am Amtsgericht. Hält das Gericht einen solchen nach Prüfung der Vorwürfe und der vorgelegten Beweise für angemessen, erlässt das Gericht den Strafbefehl.

Das Gericht kann den Erlass des Strafbefehls auch ablehnen (hiergegen steht der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zur Verfügung) oder von sich aus eine Hauptverhandlung anberaumen.

Grenzen

Mit einem Strafbefehl können nur Vergehen, d.h. Taten, die mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe (also z.B. auch mit Geldstrafe) bestraft werden können, geahndet werden. Steht der Vorwurf eines Verbrechens (d.h. eine Tat mit einer Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe) in Rede, kann ein Strafbefehl nicht erlassen werden.

Im Rahmen eines Strafbefehls kann Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Eine solche Freiheitsstrafe ist auf höchstens ein Jahr begrenzt und muss zur Bewährung ausgesetzt werden.

Rechtsbehelf

Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb einer Frist Einspruch eingelegen. Das Gericht beraumt dann eine Hauptverhandlung an. Bleibt der Angeklagte zu dieser Hauptverhandlung aus, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Legt der Angeklagte keinen Einspruch ein und verstreicht die Einspruchsfrist, wird der Strafbefehl ebenfalls rechtskräftig.

Zulassung der Anklage, Nachermittlung

Das Gericht prüft die Anklageschrift und gibt dem Angeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Teilt es die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung überwiegt, so beraumt es die Hauptverhandlung an. Es kann die Ermittlungsbehörden auch zu Nachermittlungen beauftragen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist der Strafprozess im engeren Sinne, wie er auch aus den Medien bekannt ist. Sie findet bei dem Gericht statt, das die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung eröffnet hat.

Die Rolle der Staatsanwaltschaft ist hier – anders als bspw. im anglo-amerikanischen Raum – eine neutrale, d.h. sie soll be- und entlastende Beweise vorbringen und beantragt daher nicht selten auch einen Freispruch.

Dem Richter obliegt die sogenannte Sitzungspolizei, d.h. er sorgt in seiner Verhandlung für Ordnung und kann hierzu auf Justizwachtmeisterpersonal (ggf. im Rahmen der Amtshilfe durch die Polizei unterstützt) und auf Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern und/oder Ordnungshaft zurückgreifen.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung unbeschränktes Anwesenheitsrecht – aber ebenso auch die Pflicht. Nur in Fällen, in denen der Angeklagte selbst die Gründe etwa seiner Verhandlungsunfähigkeit zu verantworten hat, kann in Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden.

Öffentlichkeitsgrundsatz

Im Allgemeinen gilt: Strafprozesse sind öffentlich, d.h. für die Öffentlichkeit zugänglich (Öffentlichkeitsgrundsatz). Nur unter bestimmten Voraussetzungen (etwa zum Schutz von Verletzten oder Zeugen oder wegen überwiegenden Interesse des Staatsschutzes) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Es ist hingegen zulässig, den Zugang auf Personen zu beschränken, die z.B. eine Sicherheitskontrolle durchlaufen und sich mittels eines gültigen Ausweisdokuments ausgewiesen haben. Hieran scheitert nicht selten die "Prozessbegleitung" durch Staatsleugner, die nicht (mehr) über solche Papiere verfügen.

Gleichwohl sind Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung nicht gestattet. Die Anfertigung von Zeichnungen und Mitschriften hingegen ist erlaubt. Dies auf Presse einzuschränken ist unzulässig; die Verwendung von mobilen Computern o.ä. hingegen darf untersagt werden.

Beweisführung

Hinsichtlich der Beweise gilt der sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz. Das bedeutet, dass ein Beweis unmittelbar in der Verhandlung vorliegen muss. Ein Zeuge kann daher nicht einfach auf seine Aussagen bei der Polizei verweisen, sondern muss vor Gericht erneut umfassend aussagen. Dieser Grundsatz gilt auch in weiteren Instanzen, sodass in der Berufungsverhandlung die Aussagen des Zeugen bei Polizei/Staatsanwalt und vor der Erstinstanz irrelevant sind.

Hinsichtlich der Fragen des Tathergangs, sowie der Schuld und ggf. der Strafe des Angeklagten sind die Beweismittel begrenzt, es gilt der sog. Strengbeweis: Das Gericht darf sich hier ausschließlich auf den Augenschein (d.h. die unmittelbare Untersuchung von Beweisstücken), die Aussagen von Sachverständigen, Zeugen und des Angeklagten (in letzterem Fall als "Einlassung" bezeichnet) und Urkunden (d.h. Schriftstücke und dergleichen) stützen. In Zweifelsfällen muss zu Gunsten des Angeklagten geurteilt werden (in dubio pro reo, Unschuldsvermutung).

Strafzumessung

Hat die Hauptverhandlung erwiesen, dass schuldhaft eine rechtswidrige Tat begangen wurde, wird der Angeklagte verurteilt. Von einer Strafe kann durch Aussprechen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt abgesehen werden.

Ansonsten wird, je nachdem welche Strafe das Gesetz für die begangene Tat andorht, eine Strafe verhängt. Das ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe kann ein Fahrverbot verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Tat Bezug zum Straßenverkehr hatte, oder nicht. Innerhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmens ist das Gericht in der Strafzumessung frei. Nach welchen Grundsätzen hier zu entscheiden werden soll, ist in § 46 StGB geregelt.

Freiheitsstrafen können nach Maßgabe des Gesetzes (vgl. § 56 ff. StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Während der Bewährungszeit muss der Verurteilte die vom Gericht bestimmten Auflagen einhalten. Er darf nicht erneut straffällig werden. Verletzt er die Auflagen oder wird erneut straffällig, wird die Strafe vollstreckt. Die Strafe wird hingegen nicht vollstreckt, wenn die festgesetzte Bewährungszeit ohne Vorfall abläuft.

Milderung

Eine Strafe kann gemildert werden, wenn sog. Milderungsgründe vorliegen. Einige Milderungsgründe führen zwangsläufig zur Milderung. Das Vorliegen mehrerer Minderungsgründe kann dazu führen, dass mehrfach gemindert wird. Hierbei wird die der Strafrahmen, aus dem das Gericht die Strafe schöpft, verändert (vgl. § 49 Abs. 1 StGB.

Gesamtstrafenbildung

Das Gericht verhängt nur eine Strafe, ganz gleich wie viele Taten angeklagt wurden. Für beispielsweise mehrere angeklagte Verstöße gegen den § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, ein "klassisches" Delikt rechtsgesinnter Staatsleugner und Reichsbürger) werden nicht mehrere Geld- oder Freiheitsstrafen als Einzelstrafen verhängt, sondern eine einzelne Strafe als Gesamtstrafe. Die Art der Berechnung schreibt § 54 f. StGB vor. Dort ist auch geregelt, dass eine (neue) Gesamtstrafe auch gebildet wird, wenn der Angeklagte bereits in anderer Sache rechtskräftig verurteilt wurde, die Strafe aber noch nicht vollstreckt wurde. Diese Strafe wird dann in die Gesamtstrafe einbezogen.

Rechtsmittel

Grundsätzlich bestehen die Rechtsmittel der Berufung und der Revision. Nicht jedes Rechtsmittel ist immer verfügbar.

Berufung

Im Strafprozess kann sich eine Berufung ausschließlich gegen das Urteil eines Amtsgerichts richten. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Berufungsverhandlung findet vor einer kleinen Strafkammer statt, die mit einem Berufsrichter (zwei Berufsrichtern, wenn sich die Berufung gegen ein Urteil eines erweiterten Schöffengerichts richtet) und zwei Schöffen besetzt ist. Ist nur eine sehr geringe Strafe ausgesprochen worden, kann die Kammer die Berufung verweigern (§ 313 StPO).

Eine Berufungsverhandlung ist eine weitere Tatsacheninstanz, d.h. es wird ohne Ansehung der erstinstanzlichen Verhandlung eine erneute Beweisaufnahme vollumfänglich durchgeführt.

Revision

Die Revision kann sich prinzipiell gegen jedes Urteil richten. Für Revisionen gegen Urteile des Amtsgerichts (in diesen Fällen spricht man von einer "Sprungrevision", da die Berufung gewissermaßen "übersprungen" wird) und die Berufungsurteile eines Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. Die Revisionen gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts entscheidet in der Regel der Bundesgerichtshof. Nur in Ausnahmefällen kann hier ebenfalls das Oberlandesgericht entscheiden, wenn sich die Revision nämlich ausschließlich auf landesrechtliche Bestimmungen stützt.

Die Revision ist keine Tatsachen-, sondern eine reine Rechtsinstanz. Das bedeutet, dass die Beweisaufnahme der letzten Tatsacheninstanz für gegeben genommen und lediglich auf Rechtsfragen hin geprüft wird. In der Revision gerügt werden kann die Verletzung materiellen Rechts (d.h. bspw. die fehlerhafte Auslegung eines strafrechtlichen Verbots) und/oder die Verletzung von Verfahrensrecht.

Kosten

Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er die Kosten des Verfahrens. Wird er freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Prozesskostenhilfe, wie sie etwa für Zivilprozesse beantragt werden kann, gibt es im Strafverfahren nicht. Allenfalls die Kosten eines Pflichtverteidigers übernimmt zunächst die Staatskasse. Diese fordert sie im Falle der Verurteilung jedoch vom Angeklagten zurück. Überdies sind die Fälle, in denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig ist, begrenzt. In Verfahren vor dem Amtsgericht kann es daher vorkommen, dass ein Angeklagter nicht anwaltlich vertreten ist.

Privatklage, Nebenklage

Privatleute können als Privat- oder Nebenkläger auch an der Anklage beteiligt sein. Ein Privatkläger übernimmt als Verletzter die Funktion der Staatsanwaltschaft. Ein Nebenkläger ist ein Verletzter, der sich aktiv am Prozess beteiligt und auf eine Verurteilung hinwirkt.

Privatklagen sind in den § 374 ff. StPO geregelt, die Beteiligung als Nebenkläger in den § 395 ff. StPO.

Adhäsionsverfahren

Verletzte können im Rahmen des Strafverfahrens auch zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.), die in der Straftat begründet sind, gegen den oder die Angeklagten verfolgen. Das wird als das Adhäsionsverfahren bezeichnet. Über die Ansprüche wird direkt im Strafurteil entschieden. Vorteil dieser Regelung ist, dass die Verletzten nicht die Zeit-, Beweis- und Kostenrisiken eines Zivilprozesses eingehen müssen.

Strafvollzug

Strafvollzugsbehörde sind die Staatsanwaltschaften.

Den Strafgefangenen steht im Vollzug Rechtsschutz bei den dafür eingerichteten Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten offen.

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