Deutungshoheit

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Der Begriff, häufig in oxymorosem Synallagma als "gleichberechtigte Deutungshoheit", wird hauptsächlich von Ferdinand Karnath benutzt, stellt aber einen prinzipiellen Anspruch der Reichsideologen dar, vor allem auf dem Gebiet des Rechts.


Bedeutung

Gesellschaftliche Relevanz

Der Begriff der Deutungshoheit wird in den Sozialwissenschaften allgemein kritisch gesehen[1], obwohl man darin auch wertfrei einen gesellschaftlichen Mechanismus sehen kann:

[Deutungshoheit] bezeichnet eine Machtstellung, die ausgehend von einer Person, einer Gruppe oder Institution, das für wahr und richtig ansieht, was diese definiert. Damit versuchen jene Gruppen oder Personen die öffentliche Meinung durch striktes Befolgen ihrer Werte, Ansichten und Meinungen zu beeinflussen.[2]

Wenn sich bestimmte soziale Gruppen gegenüber anderen sozialen Gruppen mit ihrer Interpretation von politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder anderen Ereignissen systematisch durchsetzen, dann basiert diese Diskursmacht auf Deutungshoheit. Ärzte haben diese Deutungshoheit beispielsweise in Bezug auf „Krankheiten“. Dabei stützen sie sich auf ihre Profession als Quelle von Macht und Wissen.[3]

Gegenwärtig rückt das Phänomen und der Begriff der Deutungshoheit wieder stärker in den gesellschaftlichen Fokus im Zusammenhang mit der in Frage gestellten Meinungsführerschaft der Medien ("Lügenpresse"), der zunehmend "Alternative Fakten" aus zweifelhalften Quellen des Internets, vor allem der "Sozialen Medien" entgegengesetzt werden.[4]Neue Züricher Zeitung Der Kampf um die Deutungshoheit</ref> [5]

Denkprinzip der Reichsbürgerideologie

In Bezug auf das Phänomen der Reichsbürger und verwandter Ideologien ist die Deutungshoheit ein Denkprinzip, das jeder Reichsideologie zugrunde liegt. Alle Reichsideologen seit Wolfgang Ebel nehmen für sich in Anspruch, dass ihre Interpretation historischer und juristischer Vorgänge alleine so gültig ist, wie sie dies vortragen.

Dabei ignorieren sie, dass es zwar möglicherweise unterschiedliche Auffassung geschichtlicher Ereignisse geben mag, dass sich aber doch in der Geschichtswissenschaft und daran anschließend in der veröffentlichten Meinung ein Interpretationsstandard herausbildet, der für die herrschende Meinung maßgeblich ist.

Auf dem Gebiet des Rechts die Deutungshoheit zu beanspruchen ist dagegen absurd und sinnlos, denn es fehlt den meisten Ideologen zum einen in der Regel das Wissen und die Bildung, Standards zu setzen und zum anderen bestehen mit Behörden und Gerichten Instanzen, denen von Gesetzes wegen die Deutungshoheit zugewiesen ist, welche diese in letzter Konsequenz auch mit der ihnen zugeteilten Gewalt durchzusetzen in der Lage sind.

Vorkommen

Explizit kommt der Begriff der Deutungshoheit als Lieblingsvokabel des nationalgesinnten Facebook-Populisten Ferdinand Karnath vor, der damit gegenüber Gerichten und Behörden, vor allem aber gegenüber seiner Anhängerschaft die Allgemeingültigkeit seiner verworrenen Rechtsansichten reklamieren will.

Die DNV hat mit seiner[sic] 1.Verfassungsbeschwerde erfolgreich unter Beweis gestellt, was es für uns als das und ein Volk bedeutet, die Deutungshoheit des hier geltenden Rechtes wieder auf die Seite der Bürgerinnen und Bürger zurückzuholen.[6]

Karnath schreckt nicht davor zurück, auch das höchste deutsche Gericht mit der von ihm beanspruchten Deutungshoheit zu belästigen. In einer "Eilbeschwerde" an das BVerfG formuliert er:

Begruendet wird nachfolgend, warum die Beschwerdefuehrerin davon ausgeht, dass der vorgenannte Beschwerdegegenstand ursaechlich für die oben angegebenen bestehenden Rechtsverletzungen zu ihren Ungunsten ist. Dazu bedient sich die Beschwerdefuehrerin der ihr uneingeschraenkt zustehenden Deutungshoheit des hier geltenden und anwendbaren Rechtes.[7]

Absurd ist die Wortschöpfung Ferdinand Karnaths der gleichberechtigten Deutungshoheit, da der Begriff der "Hoheit" eine Gleichberechtigung ausschließt.

Daraus abgeleitet wird ergaenzend darauf hingewiesen, dass der Einsprechende bzw. die Einsprechenden sich aus den seinerzeit negativen Erfahrungen mit dem Bundeswahlausschuss und dem diesen vorsitzenden Bundeswahlleiter vom 04.07.2013, ausdruecklich das Recht der gleichberechtigten Deutungshoheit fuer a l l e diesem Einspruch zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Rechtsverordnungen, vorbehalten. Dies gilt auch für alle ansonsten heranzuziehenden Unterlagen, Dokumente und aussagefaehigen Fakten.[8]

Quellennachweise

  1. Wikipedia
  2. bussineson.de: Definition
  3. Julian Hamann, et al., Macht in Wissenschaft und Gesellschaft - Diskurs- und feldanalytische Perspektiven, 2017 Springer-Verlag ISBN: 978-3-658-14899-7
  4. Telepolis: Wer hat die Deutungshoheit?
  5. Contra Magazin: Der Kampf um die Deutungshoheit
  6. https://www.facebook.com/ferdinand.karnath/posts/699035260112309
  7. "Eilbeschwerde" vom 10.12.2013 S. 10
  8. http://forum.sonnenstaatland.com/index.php/topic,183.msg3563/topicseen.html#msg3563