Affidavit

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Ein Affidavit ist ein Begriff aus der mittelalterlichen Rechtssprache, neuerdings aber auch eine Erscheinung in der Reichsbürgerszene. Verwendet wird er noch im englischen Common Law[1] und verwandten Rechtskreisen. In der Sprache des deutschen Rechts hat er keine Bedeutung.

Begriff

Affidavit (abgeleitet von der in mittelalterlichen Urkunden üblichen mittellateinischen Formulierung „affidavit“: „er/sie hat glaubwürdig versichert“)[2] bezeichnet eine Versicherung an Eides statt (auch: eidesstattliche Versicherung, Erklärung an Eides Statt).

Die Rechtsordnungen verschiedener Staaten sehen vor, dass eine Erklärung in gewissen Fällen einen rechtlichen Beweis ersetzen oder unterstützen kann. Solche Erklärungen sind an bestimmte Formvorschriften gebunden und müssen gegenüber einer dazu ermächtigten Stelle (Gerichte, Urkundsbeamte in Behörden oder auch Notare) abgegeben werden.

Dem Grundsatz nach kann ein Affidavit eine Zeugenaussage vor Gericht ersetzen. Die jeweiligen Prozessordnungen können aber vorsehen und die Gerichte im Einzelfall anordnen, dass trotz Vorliegens eines Affidavits der jeweilige Zeuge befragt werden muss. Wie jedes Beweismittel unterliegt auch das Affidavit der Beweiswürdigung, gegebenenfalls steht der Gegenbeweis offen.

Verwendung durch Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter

Das Affidavit gehört zu den neueren Erscheinungen in der Reichsbürgerszene. Früheste Belege sind aus dem Jahr 2016 bekannt, gehäuft tritt es seit 2017 auf. Wie bei anderen Erscheinungen der Reichsbürgerbewegung ist nicht mehr auszumachen, wer es erstmals in diese Bewegung einführte. Carl-Peter Hofmann vom GCLC gehört gegenwärtig zu den eifrigsten Verfechtern des Affidavits.

Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter scheinen das Affidavit für eine Art rechtliches Allheilmittel zu halten und machen daher exzessiven Gebrauch von selbst erstellten „Affidavits“. Diese sind meist, wie von Reichsbürgern gewohnt, weitschweifig, in einer schwer verständlichen, oft kleinlich-pedantischen Sprache abgefasst und mehrere Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird auf formale Gestaltung, wie die Schreibweise des eigenen Namens, das Anbringen von Siegeln, den Daumenabdruck und dergleichen mehr gelegt. Hingegen fehlt es oft an einer berechtigten Stelle, die eine solche Erklärung entgegen nehmen und beurkunden oder beglaubigen müsste. Reichsbürger, Freemen und Selbstverwalter stellen daher solche Erklärungen selbst aus oder bedienen sich dazu von ihnen erfundener „Gerichte“ oder „Behörden“ aus dem Szene-Umfeld. Allein deswegen dürften die meisten dieser „Affidavits“ den Anforderungen des jeweiligen staatlichen Rechts nicht genügen.

Welche rechtlichen Wirkungen sich die Aussteller solcher „Affidavits“ sich versprechen, ist bislang unklar. Manche scheinen zu glauben, dass allein die Abfassung und Zustellung ihrer „Affidavits“ eine Behörde oder ein Gericht daran hindere, gegen sie zu entscheiden. Andere gehen davon aus, dass ein zugestelltes „Affidavit“ (zuweilen sollen auch zwei oder drei "Erinnerungen" notwendig sein) nach einer „internationalen“ Frist von 21 Tagen (wie von Wolfgang Ebel eingeführt) oder auch 30 Tagen rechtskräftig werden, falls es der Empfänger nicht binnen dieser Frist „entwertet“ habe. Dabei bleibt unklar, wie eine solche „Entwertung“ vor sich gehen soll. Nach Ablauf dieser Frist sollen die jeweils durch das „Affidavit“ aufgestellten Behauptungen unumstößlich wahr sein. Jede Behörde und jedes Gericht sei dann inhaltlich an diese „gesetzliche Wahrheit“ gebunden. Diese "gesetzliche Wahrheit" des Affidavits kann sich dabei durchaus um Tatsachen (nur Tatsachen sind Gegenstand des Beweises) drehen. Meist wird aber versucht, mittels des Affidavits den Rechtsrahmen und somit gewissermaßen "die Spielregeln zu ändern", um das Gericht zu einer Entscheidung zu zwingen, die dem Verfasser des Affidavits genehmer ist als das zu erwartende Urteil.

Rechtliche Bewertung

Die „Affidavits“ der Reichsbürgerbewegung fügen sich nahtlos ein in die Reihe früherer Versuche, mittels magisch-formelhafter Schriftstücke, die als Rechtsinstrumente aufgefasst werden oder solche imitieren, unerwünschte Rechtsfolgen des eigenen Tuns abzuwenden. Nachdem „Lebenderklärungen“, „Haager Apostille“, „gelber Schein“ oder die Drohung mit der „Malta-Masche“ nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht haben, scheint dies ein weiterer Versuch mit derselben Absicht zu sein.

Indes lassen sich mit diesen „Affidavits“ die gewünschten Ziele nicht erreichen. In den meisten Fällen dürften sie gar nicht den Anforderungen des anwendbaren Rechts an eine Erklärung an Eides Statt genügen, zum Beispiel weil sie nicht gegenüber einer zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ermächtigten Behörde abgegeben wurde. Der Anwendungsbereich solcher Erklärungen wird zudem maßlos überschätzt. Vollends untauglich ist auch der Versuch, auf dem Weg eines „Affidavits“ absurde oder offensichtlich falsche Behauptungen zur „Wahrheit“ erklären zu wollen. Ebenso wenig kann mittels eines Affidavits staatliches Recht verändert oder entwertet werden.

Im Gegenteil kann einem „Affidavit“ sogar strafrechtliche Relevanz (zu Lasten des Verwenders) zukommen, wenn in ihm (wie häufig in „Affidavits“ aus dem Umfeld des GCLC) z.B. nötigende oder ehrabschneidende Aussagen gegen bzw. über den Empfänger getätigt werden.

Trivia

screenshot: Verband Deutscher Rechtssachverständiger

Weblinks

Quellennachweise

  1. Vgl. auch den Artikel der Wikipedia zum "Affidavit".
  2. Siehe beispielsweise: Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Das große Fremdwörterbuch. Herkunft und Bedeutung der Fremdwörter. 4. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, ISBN 978-3-411-04164-0, Stichwort: „Affidavit“.
  3. Sonnenstaatlandforum, Thema: Carl-Peter Hofmann und der Global Common Law Court
  4. VDR: Common Law - Affidavit Verzeichnis, gesichert hier