Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher (GV bzw. OGV für Obergerichtsvollzieher) ist der Berufsstand, dem ein Großteil der Reichsideologen die meiste negative Aufmerksamkeit zuwendet. Viele Mitglieder der angesprochenen Gruppierungen befinden sich in prekären Verhältnissen und haben bereits Bekanntschaft mit Zwangsvollstreckungen gemacht oder es drohen solche, nicht zuletzt wegen des eigenen querulatorischen Verhaltens.
Inhaltsverzeichnis
Amtsausweis
Standardmäßig und reflexartig wird von Reichsideologen, die von Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen betroffen sind, gegenüber dem beamteten Vollzugsorgan Gerichtsvollzieher geltend gemacht, dieser dürfe keine Vollstreckung durchführen, da er kein Beamter sei, das zeige sich schon daran, dass er keinen Amtsausweis habe. Das erste Wort eines Reichsideologen anstelle einer Begrüßung (die im Einzelfall den Gerichtsvollzieher einer gütlichen Regelung geneigter machen könnte) ist meist: "Zeigen Sie mal Ihren Amtsausweis"!. Wenn der derart Angesprochene dann das entsprechende Legitimationsdokument vorweist, kommt postwendend ein triumphierendes: "Das ist ja gar kein Amtsausweis, sondern ein Dienstausweis", gefolgt mit einer meist zeternden Belehrung, dass ohne Amtsausweis kein hoheitliches Handeln möglich und deshalb die Zwangsvollstreckung einzustellen sei.[1] Abgesehen davon, dass solches Vorbringen in keinem Fall tatsächlichen Erfolg zeitigt, ist die vorgebrachte Ansicht auch falsch.
Ein Blick in die jeweilige länderspezifische Vorschrift (Justizverwaltung ist Ländersache) genügt, um festzustellen, dass Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen einen Dienstausweis erhalten, um diesen vorzuzeigen:
§5 GVO (hier BaWü)
(4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich und zeigt ihn den Beteiligten bei Vollstreckungshandlungen unaufgefordert, bei sonstigen Amtshandlungen auf Verlangen vor.[2]
Dienstausweis
(1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).
(3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.
Änderungen der GVO
Der weitere Einwand der mangelnden Legitimität der Gerichtsvollzieher ist vergleichsweise neu. Im Rahmen einer Reform des Zwangsvollstreckungsrechtes wurde der bisherige § 1 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) mit Wirkung vom 01.August 2012 gestrichen. Er lautete bis dahin
§ 1 GVO
Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers
Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts
danach stand bis 31.12.2012
§ 1 (GVO)
weggefallen
[3]
Mit der den beteiligten Kreisen eigenen Logik schloss man nun daraus, dass die Gerichtsvollzieher, denen man auch vorher schon den Amtsstatus verweigert hatte (s.o.), nunmehr offiziell keine Beamten mehr seien, sondern "Privatleute" und damit den hoheitlichen Akt der Zwangsvollstreckung nicht mehr durchführen dürften. Mehr noch:
Die Privatisierung des Gerichtsvollziehers lässt den Schluss zu, dass in der Bundesrepublik Deutschland das “Kopfgeldjägerwesen“ eingeführt wird, denn der neue Typ Gerichtsvollzieher arbeitet auf eigene Rechnung, ohne Erfolg keine Einkünfte, keine Einkünfte kein Wohlstand. Da lässt sich dieser “Kopfgeldjäger“ sicherlich mehr einfallen, um dem Bundesbürger, der immer noch auch Grundrechtsträger ist, nicht nur nachzustellen, sondern ihn auch gewaltsam in seinem persönlichen Sinn zu plündern.[4]
Da half es auch nichts, dass mit der erneuten Reform des Zwangsvollstreckungsrechts die Nummerierung der GVO verändert wurde und der bisherige §2 nun zum §1 wurde. Er lautet jetzt:
§ 1 GVO
Dienstaufsicht
1 Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. 2 Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3 Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.[5]
Dabei ergibt sich die Stellung des Gerichtsvollziehers als Beamter schon aus dieser Vorschrift, weil nur Beamte der Dienstaufsicht unterliegen und Dienstvorgesetzte haben, darüber hinaus auch aus einer Reihe anderer Vorschriften, etwa aus dem unverändert gebliebenen Gerichtsverfassungsgesetz:
§ 154 GVG
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.[6]
oder aus der Ausbildungsordnung der Länder (hier Sachsen-Anhalt) für die Ausbildung zum Gerichtsvollzieher:
§2 APVO
Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst
(1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung, LVO LSA, vom 15. August 1994, GVBI. LSA S. 920, geändert durch Verordnung vom 10. August 1998, GVBI. LSA S. 362) erworben oder nach § 4 Abs. 2 zur Ausbildung zugelassen worden ist, die Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst durchlaufen und die Laufbahnergänzungsprüfung (Gerichtsvollzieherprüfung) bestanden hat.[7]
Außerdem bedeutet die Formulierung in § 1 GVO "handelt selbständig" nicht etwa, wie von den Schuldnern behauptet, "ist als Unternehmer wirtschaftlich selbstständig", sondern lediglich, daß der Gerichtsvollzieher seine Arbeitszeit frei einteilen und selbst bestimmen kann, welche Angelegenheiten er wann und wie erledigt. Ein Gläubiger, der mit der Arbeit eines Gerichtsvollziehers unzufrieden ist, kann sich nicht mittels Dienstaufsichtsbeschwerde an den aufsichtsführenden Richter wenden, sondern hat nur das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO.
Was man auch immer gegen Gerichtsvollzieher aus persönlicher Not einwenden mag, aus gesetzlicher Sicht ist der Gerichtsvollzieher ein hoheitlich handelnder Beamter, der unter der Aufsicht staatlicher Gerichte vollstreckt.
Vorfälle
- Im November 2012 „verhafteten“ im sächsischen Bärwalde (Ortsteil von Radeburg) rund 20 Mitglieder des DPHW einen Gerichtsvollzieher, der dort eine Zwangsvollstreckung durchführen wollte. Die Polizei wurde alarmiert und musste den Gerichtsvollzieher befreien.[8]
- Am 6. Mai 2013 belästigte eine Gruppe um den Reichsideologen Bernd Becker eine Gerichtsvollzieherin bei der Ausübung ihres Amtes. Acht Männer versuchten, sie in der Wohnung des Schuldners einzusperren. Als das misslang, wurde sie am Wegfahren gehindert. Die Gerichtsvollzieherin rief über ihr Handy die Polizei und wurde nach etwa einer halben Stunde befreit. Die Drahtzieher wurden wegen Freiheitsberaubung verurteilt.[9]
- Im August 2016 bedrohte Adrian Ursache einen Gerichtsvollzieher auf Internetseiten sowie in einem Video, so daß der Gerichtsvollzieher und seine Familie unter Polizeischutz gestellt werden mußten.[10]
- Anhand konkreter Beispiele belegte die Berliner Zeitung am 30. Mai 2017[11], wie die Probleme mit Reichsbürgern zunähmen.
Weblinks
- Vollstreckung live
- Weiterführende Diskussion im ARD-Forum
- Reichsdeppenrundschau zur Verurteilung der Täter wegen Freiheitsberaubung
Einzelnachweise
- ↑ https://www.youtube.com/watch?v=zuBNBQGaPt4
- ↑ GVO, hier Baden-Württemberg
- ↑ https://web.archive.org/web/20160317012058/http://volkerschoene.de/wp-content/uploads/Synopse-GVO-Stand-Juli-2012.pdf
- ↑ Gerichtsvollzieher bundesweit ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage privatisiert
- ↑ §1 GVO 2013
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__154.html
- ↑ APVO GV LSA
- ↑ http://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/spinner-gruenden-eigene-polizei-27557010.bild.html
- ↑ http://www.fuldaerzeitung.de/artikelansicht/artikel/1553993/regional+fulda/freiheitsberaubung-acht-staatsgegner-in-ful
- ↑ Mitteldeutsche Zeitung: Zwangsräumung bei Adrian Ursache - Gerichtsvollzieher und Familie unter Polizeischutz
- ↑ Berliner Zeitung: Reichsbürger bedrohen vermehrt Gerichtsvollzieher in Berlin