Sonnenstaatland-Wiki:Primärquellen/Gerichtsentscheidungen/7 K2443-16.F

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Messagebox warning.png Ssl-logo.png    Das Aktenzeichen der hier veröffentlichten Gerichtsentscheidung des VG Frankfurt am Main lautet 7 K 2443/16.F. Aus technischen Gründen weicht der Artikelname in einem Sonderzeichen davon ab.

Hinweise

Das hier veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2019 wurde per Wikisyntax formatiert. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dadurch Fehler ergeben haben. Redaktionelle Bearbeitung und Kürzung der unten publizierten Gerichtsentscheidung beschränkten sich auf ein absolutes Minimum und sind als solche gekennzeichnet. Die Autoren des Sonnenstaatland-Wikis halten Ihre Online-Enzyklopädie für seriös zitierfähig, übernehmen aber keinerlei Garantie für deren inhaltliche Richtigkeit.

Zur Sache

Einem Pudel, der auf seinem Blog für die illegalen Banken- und Versicherungsgeschäfte des Reichsbürger & Sektenanführers Peter Fitzek geworben hat, wurde eben das von der BaFin verboten.

In der im Urteil erwähnten mündlichen Verhandlung beantragte besagter Pudel nicht nur (erfolglos), seinen Sektenführer zum Prozessbevollmächtigten zu ernennen, sondern stellte auch weitere für Reichsbürger und insbesondere Protagonisten im KRD-Umfeld typische unsinnige Anträge. Diese wurden vom Verwaltungsgericht jeweils abgelehnt.

Das nachfolgende Urteil erging durch Zustellung.

Urteil

Aktenzeichen: 7 K2443/16.F

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des [Name], [Anschrift]

Klägers,

gegen

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertreten durch den Präsidenten, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn [Geschäftszeichen BaFin]

Beklagte,

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – [Kammer] - durch [Bezeichnung Spruchkörper] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2019 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in derselben Höhe leistet.


Tatbestand


Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ihm untersagte, für die „Königliche Reichsbank“ und die ‚NeuDeutsche Gesundheitskasse“ insbesondere durch die über seine Internetseite abrufbaren Informationen über das sogenannte „Königreich Deutschland“ zu werben, da er hiermit unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte sowie unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte anbahne.

Der Kläger ist ein Student, der unter der Internetdomain „[xyz]-blog.[abc]“ eine Internetpräsenz betrieb, in der er über das sogenannte „Königreich Deutschland“ berichtete. Der Kläger stellte auf seiner Internetseite „[xyz]-blog.[abc]“ Informationen über die nicht eingetragenen Vereine „Königliche Reichsbank“ und „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bereit. Klickte man auf ein Werbebanner in der oberen rechten Ecke, wurde man auf die Internetseite der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ „‚www.ndgk.de“ weitergeleitet. Zudem veröffentlichte der Kläger auf seiner Internetseite („[xyz]-blog.[abc]/URLtext“) einen Beitrag zu dem von der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ betriebenen „Gesundheitshaus“, in dem der Kläger ebenfalls die Internetseite der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ verlinkt hatte. Außerdem informierte der Kläger auf seiner Website über das online gestellte „Spezial: 3 Jahre Königreich Deutschland" über die „Wiedereinführung“ des „Online-Ausgleichs“ der „Königlichen Reichsbank“ und veröffentlichte Bilder und die Videos über die Dienstleistungen der „Königlichen Reichsbank‘.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die vom Kläger auf seiner Internetseite online gestellten Informationen als Werbung für die nicht eingetragenen Vereine „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ und „Königliche Reichsbank“ ansehen würde, was nach Ansicht der Beklagten die zwangsgeldbewährte Anbahnung unerlaubter Versicherungs- bzw. Einlagengeschäfte darstellt. Die unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte bzw. die unerlaubten Versicherungsgeschäfte würden von dem nicht eingetragenen Verein „Königliche Reichsbank“, von dem nicht eingetragenen Verein „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bzw. von Herrn Peter Fitzek betrieben. Die Beklagte gab dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zur Information fügte die Beklagte Ausdrucke der unter ihrer Internetseite abrufbaren Verbrauchermeldungen vom 06.12.2010, 02.03.2012, 08.08.2013, 10.10.2013 und vom 27.11.2014 bei.

Mit Schreiben vom 13.03.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er dem für die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte bestellten Abwickler bereits mitgeteilt hätte, dass der Kläger keine Werbung für unerlaubte erlaubnispflichtige Tätigkeiten vornehmen würde. Bei den Geschäftstätigkeiten der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ bzw. der „Königlichen Reichsbank“ würde es sich nicht um erlaubnispflichtige Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte handeln. Weder die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ noch die „Königliche Reichsbank“ würden Kunden einen Rechtsanspruch gewähren, sondern lediglich „Unterstützungsleistungen‘. „Eurokunstgegenstände“ würden auch nicht unbedingt angenommen werden. Der Kläger würde mit der Platzierung eines Werbebanners oder seinen bereitgestellten Informationen nicht für die in Rede stehenden Geschäftstätigkeitenmwerben; es würde sich nicht um eine Vertragsanbahnung oder um die Vermittlung irgendwelcher Verträge handeln.

Noch am 31.03.2016 befand sich der von der Beklagten beanstandete Werbebanner auf der Website des Klägers (Bl. 109 ff. der Behördenakte |). Die Beklagte erließ daraufhin am 06.04.2016 den streitgegenständlichen Bescheid. Die Beklagte gab dem Kläger auf, gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG die - insbesondere durch die Werbung auf der Homepage des Klägers [xyz]-blog.[abc]und den dieser nachgeschalteten Internetseiten — betriebene Anbahnung des durch die „Königliche Reichsbank“ bzw. deren Hintermann, des Herrn Fitzek, erlaubnispflichtig betriebenen Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz2 Nr. 1 KWG sowie gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 308 Asb. 4 VAG des durch die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bzw. deren Hintermann, des Herrn Fitzek, nach §§ 8 Abs. 1, 7 Nr. 33 VAG erlaubnispflichtig betriebenen Versicherungsgeschäfts einzustellen (Ziffer 1.1 und Il.1 des Tenors). Für den Fall einer Zuwiderhandlung des Klägers in Bezug auf die Verfügungen in Ziffer 1.1 und 11.1 des Tenors ordnete die Beklagte jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR an (Ziffer 1.2 bzw. Il.2 des Tenors). Unter Ziffer 11.3. des Tenors ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern 11.1. und 11.2. an. “

Unter Ziffer Ill. setzte die Beklagte für die Anordnungen zu den Ziffern 1.1. und II.1. eine Gebühr von 8.410,00 EUR fest. Die Beklagte begründete ihre Verfügungen damit, dass der Kläger auf seiner Internetseite die Dienstleistungen der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ und der „Königlichen Reichsbank“ bewerben würde, indem er Informationen darüber bereitstellen würde.

Die vom Kläger beworbenen Geschäfte der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ und der „Königlichen Reichsbank“ stellten unerlaubt betrieben Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte dar, die die Beklagte den jeweiligen Betreibern bereits bestandskräftig untersagt und zur Abwicklung aufgegeben hätte. Der Kläger wäre aufgrund der Werbung auf seiner Homepage in die Anbahnung unerlaubter Bank- und unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen. Rechtsgrundlage für die Einstellungsverfügungen wären §§ 37 Abs. 1 Satz 1 KWG bzw. § 308 Abs. 1 Satz 1 VAG. Nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheids zahlte der Kläger die in der Ziffer Il. des Bescheides festgesetzte Gebühr in Höhe von 8.410,00 EUR. Er löschte zudem die Verweise und Verlinkungen auf der Internetseite zu der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ und der „Königlichen Reichsbank‘“.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 (Bl. 7 der Behördenakte V) erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 begründete der Kläger den erhobenen Widerspruch. Er gab an, dass zumindest nicht alle Geschäfte der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ unter das Versicherungsaufsichtsgesetz fallen würden. Alle bei der „NeuDeutschen Ge sundheitskasse“ benutzten Verträge wären mit der Beklagten abgestimmt. Sämtliche Verträge würden keinen Rechtsanspruch beinhalten und wären deshalb kein Versicherungsgeschäft.

Die bis zum 29.04.2013 beanstandeten Verträge wären abgewickelt worden. Überhaupt wäre die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ kein Versicherungsunternehmen, sondern eine Unterstützungskasse. Die „Königliche Reichsbank“ würde zudem Gelder ausschließlich unter Bedingungen entgegennehmen, die eine qualifizierte Nachrangabrede darstellen würden, so dass das KWG legal umgangen würde. Das KWG wäre ohnehin kein wirksam erlassenes Gesetz.

Der ebenfalls am 12.05.2016 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung wurde mit Beschluss vom 22.06.2016 abgelehnt, da die Gebührenfestsetzung offensichtlich rechtmäßig erfolgt wäre. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte), zugestellt am 16.06.2016, zurück. Sie verwies auf die Begründung des Ausgangsbescheids und ergänzte, dass sie nach § 37 Abs.1, S.4 KWG, § 13 VwVG, § 17 FinDAG, sowie nach. § 308 Abs.4, Abs.1, S.1 Alt.1 VAG vorgehen durfte ordnungsgemäß ausgeübt hätte. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Kläger hat am 11.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Widerspruchsbegründung. Der Bescheid würde den Kläger in seinen Grundrechten verletzen. Der Kläger sei Privatperson und Student, in jedem Fall aber nicht gewerbsmäßig tätig und erziele über seine Internetseite auch keine Einnahmen. Der Kläger habe auf seiner Internetseite lediglich informative Beiträge geleistet. Der Kläger habe nicht geworben und auch keine bestimmten Produkte empfohlen. Die auf seiner Website enthaltenen Artikel habe er nicht selbst geschrieben. Auch das Setzen eines Links falle unter die Meinungs- und Pressefreiheit. Der Blog des Klägers habe der Ansammlung und Bündelung aller öffentlich zugänglichen Informationen gedient. Seit 2014 könne man bei der „Königlichen Reichsbank“ keine Kapitalüberlassungsverträge mehr schließen und Kapital in Euro überlassen. Es bestehe nur noch die Möglichkeit ein „EMark- Konto“ zu eröffnen, das nicht der Aufsicht der Beklagten unterliege. Durch die „Königliche Reichsbank“ würden lediglich „Kunstgegenstände“ angenommen werden, die Rückzahlung sei ausgeschlossen, so dass das KWG nicht anwendbar sei. Insgesamt würden keine Bankgeschäfte getätigt werden, weil es keine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung gebe. Diese sei aufgrund einer qualifizierten Nachrangabrede ausgeschlossen. Der Abrede liege auch keine unangemessene Benachteiligung zugrunde. Es handele sich bei den Geschäften der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ nicht um Versicherungsgeschäfte. Das Urteil des Amtsgerichts Dessau vom 08.01.2015 (Aktenzeichen 672 Js10435/10) hätte dem Kläger die Sicherheit gegeben, dass es sich bei der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ lediglich um eine Unterstützungskasse handele. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenso wie die Gebührenfestsetzung unverhältnismäßig.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2016 aufzuheben. Nunmehr beantragt er sinngemäß,

1. den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2016 aufzuheben,
2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit sämtlicher Bescheide,
3. die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Gebühren, Verfahrenskosten undanderer bereits gezahlter Gelder,
4. die Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen,
5. der Beklagten aufzuerlegen, eine Presseerklärung abzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Sowohl das Einlagengeschäft der „Königlichen Reichsbank“ als auch das Versicherungsgeschäft der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ seien unerlaubt betrieben worden. Der von der „Königlichen Reichsbank“ gewährte Rückzahlungsanspruch sei unbedingt; die Nachrangklausel unwirksam. Bereits die Verwendung banktypischer Begriffe wie „Sparbuch“, „Sparbuchfestanlage“ sowie die Ankündigung, zukünftig auch „Bankschalter“ und „ähnlich einer OnlineBank“ auch „Onlinekonten“ einzurichten, lasse bei einem Kunden den Eindruck entstehe, als handele es sich bei der „Königlichen Reichsbank“ um ein Kreditinstitut. Bei der Berichterstattung des Klägers auf seiner Internetseite handele es sich sowohl nach dem Inhalt als auch nach der Wortwahl nicht um eine neutrale Berichterstattung, sondern offensichtlich um eine bewusst anpreisende und werbende Darstellung. Die Werbung für unerlaubte Geschäfte sei ein Fall der Anbahnung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG. Die betreffenden unerlaubten Bankgeschäfte würden auch noch heute auf der Internetseite „http://krd.koenigreicheutschland.org/de/de“ beworben und damit weiterhin betrieben. Durch die Bewerbung der „Königlichen Reichsbank“, dass man die „E-Mark-Konten“ zur Begleichung von Rechnungen nutzen könne, entstehe der Eindruck es handele sich um ein Angebot für Onlinebanking. Die angenommenen Gelder seien daher unbedingt rückzahlbar im Sinne des § 1 Abs.1, S.2 Nr.1 KWG. Selbst wenn eine Klausel bestünde, die dies verneine, sei diese aufgrund des Gesamtauftrittes des Angebotes überraschend und unwirksam.

Auch die Informationen der „NeuDeutschen Gesundheitskasse" belegten, dass diese einen Rechtsanspruch auf seine „Unterstützungsleistung“ einräume. Der Einwand, dass lediglich „ein bedingter Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem NeuDeutschen Schiedsgericht oder einem NeuDeutschen Einzelrichter‘ gewährt werden sollte, schlie- Re den Rechtsanspruch nicht aus. Durch die „NeuDeutsche Gesundheitskasse" werde ein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft im Sinne des §§ 1 Abs.1, Abs.7 Nr. 33, § Abs.1 VAG betrieben. Die abrufbaren Vertragsmuster seien nicht geeignet, trotz des Ausschlusses jeglicher Rechtsansprüche, den Tatbestand des Versicherungsgeschäfts auszuschließen. Einem durchschnittlichen Verbraucher werde der Eindruck erweckt, als sei sie eine Krankenkasse, die Heilbehandlungskosten der Versicherten in jedem Fall erstatte. Durch die Verlinkung zur „Neudeutschen Gesundheitskasse“ und die Bericht- erstattung sei der Kläger im Sinne des § 308 Abs. 4 VAG in das unerlaubte Versicherungsgeschäft einbezogen. Der Kläger sei aus Sicht von Dritten nicht ein neutraler Berichterstatter gewesen, sondern er habe anpreisend und damit werbend gehandelt. Die formularvertraglichen Ausschlüsse von Rückzahlungsverpflichtungen und Rechtsansprüchen verstoße gegen die Wertungen des BGBs.

Mit Beschluss vom 05.02.2019 ist der Rechtsstreit [dem Spruchkörper] übertragen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 hat das Gericht die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung ist Herr Fitzek als Bevollmächtigter des Klägers gemäß § 67 Abs. 3 §S. 1 VwGO zurückgewiesen worden. Zudem sind drei Beweisanträge des Klägers abgelehnt worden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 03.12.2019). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren zu den AZ 7 L 1067/15.F, 7 L 1561/16.F, 7 L 1558/16.F und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (5 Bände) verwiesen.


Entscheidungsgründe


Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1 die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2016 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S. 1 VwGO. [Der Spruchkörper] folgt vollumfänglich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden vom 06.04.2016 und 14.06.2016, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend zu den in diesem Verwaltungsstreitverfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist in dem Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 ausgeführt worden:

„Die Verfügungen in dem angegriffenen Bescheid sind formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß angehört worden.
Die Einstellungsanordnung unter Ziffer I.1. des Tenors des Bescheids vom 06.04.2015 ist auch materiell rechtmäßig. Dies hat die Beklagte im Ausgangsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid auch im Einzelnen ausführlich und zutreffend begründet, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hier auf diese Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, da [Der Spruchkörper] diesen Ausführungen in vollem Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nachfolgend nur ergänzend ausgeführt wird.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass der Einstellungsanordnungen in Ziffer 1.1. und in Ziffer Il.1. des Tenors des angegriffenen Bescheids gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG und gemäß § 308 Abs. 4 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 308 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VAG sind erfüllt. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass der Kläger in die Anbahnung von Bank- und Versicherungsgeschäfte, die ohne die jeweilige erforderliche Erlaubnis betrieben wurden, einbezogen war.
Der nicht eingetragene Verein „Königliche Reichsbank“ betrieb das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis, indem er seinen Anlegern einen unbedingten Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die eingezahlten Gelder gewährte. Die im Kapitalüberlassungsvertrag enthaltene Nachrangklausel ist nicht geeignet, den Rückzahlungsanspruch der Anleger in einer das Einlagengeschäft ausschließenden Weise zu bedingen. Gleichermaßen betreibt die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bzw. ihre Hintermänner das Versicherungsgeschäft unerlaubt, indem ein Rechtsanspruch auf eine „Unterstützungsleistung“ eingeräumt wird.
Zur Begründung, dass sowohl die Bank- als auch Versicherungsgeschäfte unerlaubt betrieben wurden, nimmt das Gericht auf seinen Beschluss vom 03.08.2016 (7 L 1067/15.F) Bezug, in dem es um die Bestellung des Abwicklers für die unerlaubt betriebenen Bank- und Versicherungsgeschäfte des Herrn Peter Fitzek geht, und in dem es auf den Seiten 3 ff. ausführt:


„Der Bescheid ist bei summarischer Prüfung materiell-rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des KWG und des VAG sind anwendbar, da eine Fremdstaatlichkeit des Königreichs Deutschland mangels effektiver Sezession von der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines Abwicklers gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG und nach § 81 f. Abs. 1 Satz 2 VAG [§ 308 Abs. 1 VAG n. F., Anm. [d. Spruchkörper]] sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat hierzu, .a. zur nicht erfolgten Abwicklung des unerlaubten Geschäftsbetriebs folgendes ausgeführt:
„Soweit das Bankgeschäft des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG vorliegt, reicht die nach den vertraglichen Abreden erst im Laufe der Zeit weiter etwickelte, bloß formelhafte sog. Nachrangabrede für sich genommen schon mangels Ernsthaftigkeit nicht hin, um die Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder auszuschließen. Jedenfalls würde sich der Betreiber der unerlaubten Geschäfte abweichend von lediglich vorgeschobenen Abreden betätigen und den Kunden gleichwohl einen Rückzahlungsanspruch zubilligen (vgl. zur Maßgeblichkeit der vertraglichen Abreden und zu den davon abweichenden Betätigungen, BVemG, Urt. v. 22.09.2014 - 6 C 29/03, BVerwG 127, S. 29, 36, juris Tz. 24); ob der Betreiber später auch zu dem Rückzahlungsanspruch stehen will, steht auf einem anderen Blatt und ist für die Beurteilung des Geschäftsmodells auch nicht relevant. Entscheidend ist, dass den Anlegern der Eindruck vermittelt werden soll, dass sie später die Rückzahlung der Gelder beanspruchen könnten. Dass dieser Eindruck bei den Anlegern erzeugt werden soll, kommt nicht zuletzt in der Antragsschrift vom 06.03.2015 zum Ausdruck nach dem dort zur Begründung der Eilbedürftigkeit davon gesprochen wird, dass die Kunden die Erfüllung ihrer Verträge erwarten würden. Eine „Rückführung“ des Kapitals an die Kunden ist darüber hinaus nicht nur möglich und wird von den Kunden erwartet, es ist vielmehr aufgrund der bisherigen Werbung auch nicht erkennbar, dass die Kunden objektiv und widerspruchsfrei auf das mit einer sog. Nachrangabrede verbundene unternehmerische Risiko eines Totalverlustes hingewiesen würden, was ein bankaufsichtsrechtliches Erfordernis wäre, um die Rückzahlbarkeit der angenommenen Gelder über eine sog. Nachrangabrede auszuschließen. Soweit Versicherungsgeschäfte im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 5Abs. 1 VAG in Rede stehen, wird schon nach den vertraglichen Abreden ein Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Die Abreden stellen sich nicht lediglich als unselbständige Nebenabrede, die ihr eigentliches Gepräge von der Hauptabrede erhielte, dar. Die Ausgestaltung der Abreden zeugt von einer Selbständigkeit, die ausweislich der Antragsschrift vom 06.03.2015 sogar in „Großschadensfällen“ Leistungen versprechen. Der Antragsteller bestätigt so eine nach den vertraglichen Abreden niedergelegte, eigenständige Verpflichtung von Leistungen, mithin einen Rechtsanspruch im Sinne des VAG.“

[Der Spruchkörper] schließt sich diesen Ausführungen an. Der Annahme, dass es sich bei den Geschäften der „Königlichen Reichsbank“ um unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt, steht auch nicht das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 08.01.2015 (Az. 672 Hs 10435/10) entgegen. Das Urteil hat nämlich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Relevanz, weil sich das Amtsgericht ausschließlich mit dem Tatzeitraum bis 2012 befasst. Das Gleiche gilt für den von dem Kläger in Bezug genommenen Abschlussbericht des Abwicklers vom 10.03.2014, der sich ausschließlich mit den bis Mai 2013 geschlossenen Verträgen befasst. Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs („BGH“) vom 26.03.2018 (Az. 4 StR 408/17) ableiten, dass die hier streitgegenständliche Nachrangabrede
„Das Recht des Kapitalanlegers, es [das überlassene Kapital, Anm. [d. Spruchkörper] zurückzufordern, tritt im Rang hinter die Interessen des Königreiches zurück.“
wirksam ist und dazu führt, dass ein Einlagengeschäft nicht vorliege. Im Gegenteil: Die hier streitgegenständliche Nachrangklausel ist überraschend und deshalb kein Vertragsbestandteil gemäߧ 305c Abs. 1 BGB geworden. Auch der BGH stellt fest, dass qualifizierte Nachrangabreden als „Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht (sog. überraschende Klausel‘).“ Hierzu führt der BGH aus (juris, Rn. 21):
„Einen überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Allgemeine Geschäftsbedingung dann, wenn sie von den (berechtigten) Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung. Zu den besonderen Begleitumständen gehören der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - IX ZR 475/15, VersR 2016, 1330, 1331; Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJW-RR 2014, 937, 938; Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 [zu der gleichlautenden Vorschrift in § 3 AGBG]; weitere Nachweise bei Basedow in: Münch.Komm.z.BGB, 7. Aufl., § 305c Rn. 6). Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nicht von vornherein rechnen musste, können ihren überraschenden Charakter verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, NJW-RR 2014, 937, 938; Urteil vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677; Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117, 118; weitere Nachweise bei Basedow in: Münch.Komm.z.BGB, 7. Aufl., §& 305c Rn. 8; speziell zur Nachrangabrede siehe Mock in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 19 Rn. 238; Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1015).“
Die hier streitgegenständliche Nachrangklausel ist unwirksam, weil die gesamte Werbung des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“ bei einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck erweckt, dass die auf den „Konten“ und „Sparbüchern“ eingezahlten Gelder sogar sicherer seien, als bei einem lizensierten Kreditinstitut und die hingegebenen Gelder damit im Ergebnis unbedingt rückzahlbar sind. Es wurde nämlich unter anderem damit geworben, dass „ein neues dauerhaft stabiles und unabhängiges Geld- Finanz- und Bankwesen aufgebaut werde“, das „die Gelder aller Anleger und Sparer“ sichere. Der Kläger war auch durch die Gestaltung seiner Website in die unerlaubt betriebenen Bank- und Versicherungsgeschäfte einbezogen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG bzw. § 308 Abs. 4 VAG. Die Beklagte führt in ihrer Klageerwiderung hierzu zutreffend aus:
„Hierbei kommt es lediglich auf eine objektiv vorliegende Einbezogenheit in unerlaubte Geschäfte an (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 08.12.2003, 9 G 4437/03, juris Rn. 15; ebenso: Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach KWG, 3. Aufl. 2016, § 37 Rn. 24). Ob der Einbezogene dagegen bewusst und willentlich für das unerlaubte Unternehmen handelt, ist nicht von Belang (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 08.12.2003, 9 G 4437/03, juris Rn. 15). Wie der Kläger selbst in seiner Klagebegründung darlegt, „verlinkte“ der Kläger auf seiner Internetseite „auf eine Internetseite der „königlichen Reichsbank“. Darüber hinaus warb er auch durch seinen Artikel „Spezial: 3 Jahre Königreich Deutschland“ (Bil. 45 ff. des Verwaltungsvorgangs EVG 2-QF 5000/2015/0215) für den „Online-Ausgleich“ des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“. Bei den Artikeln des Klägers handelt es sich entgegen der Darstellung auf Seite 6 der Klagebegründung nicht um eine Berichterstattung bei der der „Informationscharakter für die Leser seiner Internetseite im Vordergrund“ stand. Aus Sicht eines objektiven Dritten handelt es sich bei den Artikeln des Klägers sowohl nach Inhalt als auch nach der Wortwahl nicht um eine neutrale Berichterstattung, sondern offensichtlich um eine bewusst anprei- « sende und werbende Darstellung. Der Kläger ist durch diese Werbung für die unerlaubte Tätigkeit des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“, die über seien Internetseite veröffentlicht wurde, in die unerlaubten Geschäfte des nicht eingetragenen Vereins „Königliche Reichsbank“ einbezogen. Die Werbung für unerlaubte Geschäfte ist ein Fall der Anbahnung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG (vgl. Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO 5. Auflage 2016, § 37 Rn. 7; Albert, in Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand: Erg.-Lfg. 7/10, § 37 Rn. 6; Samm, in: Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand: 146. Erg.-Lfg, August 2010, § 37 Rn. 12).“
[Der Spruchkörper] schließt sich diesen Ausführungen, die entsprechend auch für die Einbezogenheit in unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte gelten, an. Da es für die Annahme der Einbezogenheit in die unerlaubten Geschäfte ausreicht, wenn der Kläger objektiv zur Anbahnung beiträgt, spielt es bei der Beurteilung der Einbezogenheit keine Rolle, ob der Kläger seine Internetpräsenz lediglich „privat“ betreibe und mit der Veröffentlichung von Artikeln lediglich der Berichterstattung dienen will. Ebenso führt es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, wenn der Kläger die auf seiner Internetseite befindlichen Artikel nicht selbst verfasst hat. Der Kläger hat durch seine Informationen, die Werbebanner und die Verlinkungen auf seiner Internetseite [xyz]-blog.[abc]und den nachgeschalteten Internetseiten zu dem unerlaubten Geschäftsbetrieb beigetragen. Er hat durch die Darstellung aktiv geworben und nicht lediglich nur neutral informiert. Für die Vermittlung von neutralen Informationen wären keine Werbebanner erforderlich gewesen. Auch dienen die Verlinkungen dazu, Interessierte direkt auf Internetseiten weiterzuleiten, auf denen Vertragsschlüsse herbeigeführt werden konnten. Ob der Kläger hierdurch einen finanziellen Vorteil erhielt, willentlich oder bewusst handelte, ist dabei unerheblich. Die unerlaubten Bankgeschäfte wurden zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids noch betrieben. Hierzu führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2017 aus:
„Nach den Erkenntnissen der Beklagten werden die betreffenden unerlaubten Bankgeschäfte auch weiterhin auf der Internetseite „http:/krd. koenigreichdeutschland.org/de/“ (zuletzt abgerufen am 07.02.2017) beworben und damit weiterhin betrieben. Insbesondere unter „krd.koenigreichdeutschland.org/de/antrag-aufkontoeroeffnung. htmi“] (zuletzt abgerufen am 07.02.2017) weiterhin ein Kontoeröffnungsantrag abrufbar. Dort heißt es wörtlich:
„Antrag auf Kontoeröffnung
Eröffnen sie jetzt Ihr E-Mark-Konto für den elektronischen Zahlungsausgleich im Königreich Deutschland. Füllen Sie dafür einfach nachfolgendes Formular aus, drucken das daraus generierte PDF-Dokument aus und senden den Antrag (inkl. Kopie eines Ausweisdokuments und Lichtbild) unterschrieben an die darauf genannte Adresse.“
Ferner behauptet der Kläger, die - angeblich gar nicht mehr betriebenen - Geschäfte würden in „E-Mark“ abgewickelt, dies sei eine „private vereinsinterne Regional-/Privatwährung, die nicht in Euro umtauschbar“ sei. Belege für diese Behauptung werden jedoch nicht vorgelegt und sind auch der oben genannten Internetseite nicht zu entnehmen.“
[Der Spruchkörper] schließt sich diesen Ausführungen an.
Die Beklagte hat auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Weiteres Abwarten war der Beklagten nicht zuzumuten. [Der Spruchkörper] bezieht sich auch hier auf die Ausführungen in dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Durch die angegriffenen Maßnahmen wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Internetauftritt des Klägers eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt oder ob er unter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt. Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG wären jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sowohl das KWG also auch das VAG allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind und die Beklagte den Zielen der Ermächtigungsgrundlagen des KWG und des VAG in zulässiger Weise und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorrang vor etwa betroffenen Grundrechten des Klägers eingeräumt hat. Schließlich erfolgte die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß § 13 VwVG i.V.m. § 17 FinDAG rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismä- Rig. Die Gebührenfestsetzung unter Ziffer Ill. des Bescheides in Höhe von 8.410,00 EUR ist ebenfalls gemäß § 14 Abs.1, Abs.2 FinDAG i.V.m. § 2 Abs.1 der Verord- nung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) recht- und verhältnismäßig. Dabei kommen zu den 5.000,00 EUR für Maßnahmen nach dem KWG gemäß den Nummern 1.1.16.3. i.V.m. 1.1.16.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs.1 FinDAGKostV weitere 3.410,00 EUR für Maßnahmen nach dem § 308 VAG aus den Nummern 6.12.3 und 6.12.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs.1 FinDAGKostV hinzu.“

“[Der Spruchkörper] schließt sich diesen Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Die Beweisanträge 1-3 (vgl. Sitzungsniederschrift und zum Protokoll genommene Anträge) waren mangels Erheblichkeit abzulehnen. Sie dienen nicht dem möglichen Nachweis von Tatsachen, sondern betreffen die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes.

Die vom Kläger angesprochenen Unterlagen lagen dem Gericht überdies bereits vor und sind hinreichend gewürdigt worden. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2 die Feststellung der Rechtswidrigkeit „sämtlicher Bescheide“ begehrt, so ist die hierauf gerichtete Feststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität zur Anfechtungsklage unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3 die unverzügliche Rückzahlung „sämtlicher Gebühren“, Verfahrenskosten und anderer bereits gezahlten Gelder begehrt, so hat der Antrag mangels Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg.

Soweit der Kläger unter Ziffer 4 beantragt hat, festzustellen, dass Schadensersatzansprüche bestehen, so ist das Begehren entsprechend §§ 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte begehrt. Dieses Begehren stellt gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag auf Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 06.04.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.06.2016 eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO dar, da der Streitgegenstand hierdurch erweitert wird. Die Klageänderung ist unzulässig. Weder hat die Beklagte in sie eingewilligt, noch hält das Gericht sie vorliegend für sachdienlich.

Die Sachdienlichkeit scheidet bereits deshalb aus, weil die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gemäß § 40 Abs. 2 VwGO auf dem ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 91 Rn. 63).
Soweit der Kläger unter Ziffer 5 beantragt hat, dass die Beklagte eine Presseerklärung abzugeben hat, so stellt dies ebenfalls eine i.S.v. § 91 VwGO unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.

Die Beklagte hat dieser Erweiterung nicht zugestimmt und sie ist auch nicht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für den vorliegenden Streitstoff ssachdienlich.

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711,§ 709 Satz2 ZPO.

[Es folgt die Rechtsmittelbelehrung]

Siehe auch