Natürliche Person
Natürliche Person oder erweitert natürliche Person gem. § 1 BGB bzw. natürliche Person analog § 1 BGB ist eine unter Selbstverwaltern und Reichsideologen gängige Bezeichnung für Menschen, die nach Auffassung dieser Meinungsgruppen nicht der Herrschaft des "Systems", der NWO, der BRD-GmbH oder anderer sogenannter staatlicher Willkür unterliegen. Tatsächlich bedeutet der Begriff in der deutschen Rechtssprache lediglich "Mensch" im Unterschied zu einer Firma, Stiftung usw. als juristische Person.
Anwendung findet der Begriff vor allem im Rahmen von Personenstandserklärungen, mit denen Selbstverwalter sich aus dem "System" abmelden wollen, was in erster Linie natürlich bedeutet, dass sie nach ihrer Ansicht keine Steuern, Abgaben und Strafen bzw. Geldbußen mehr bezahlen müssen.
Eine typische Personenstandserklärung hat in etwa folgenden Wortlaut:
hiermit zeige ich an, daß Ich (Name) am (Datum) als Mensch in (Geburtsort) geboren bin, eine natürliche Person gem. § 1 BGB besitze, und mich im Sinne der UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Jan. 2002/ Art. 9 unter Selbstverwaltung gestellt habe.[1]
Inhaltsverzeichnis
Juristische Bedeutung
§ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.[2]
Der Begriff "natürliche Person" ist mit dem Begriff des Menschen identisch. Mensch iSd § 1 BGB ist, wer von Menschen abstammt.[3] Die Norm definiert also nicht, wer eine natürliche Person - d.h. ein Mensch - ist, sondern setzt diesen Begriff bereits voraus und definiert lediglich den Beginn der Rechtsfähigkeit.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.[4] Nach § 1 BGB hat ein Mensch diese Fähigkeit ab Vollendung der Geburt, d.h. sobald das Kind den Mutterleib vollständig verlassen hat.[5] Rechtsfähigkeit bedeutet also nicht nur Freiheit, sondern auch Verantwortung. Die Vorschrift des § 1 BGB bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit, die Rechtsfähigkeit wird der natürlichen Person jedoch nicht vom Gesetzgeber zugewiesen, sondern wird vorausgesetzt; es kann keine nicht rechtsfähigen Personen geben. Auch ist es nicht möglich, auf die Rechtsfähigkeit zu verzichten.[6] Juristische Personen dagegen erhalten ihre Rechtsfähigkeit in der Regel durch einen hoheitlichen Akt, die GmbH z.B. durch die Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GmbHG).
Verschwörungstheorie
Reichsideologen und andere Verschwörungstheoretiker behaupten, dass die meisten Menschen, welche das herrschende Staatssystem akzeptieren, juristische Personen und damit Personal, Sklaven oder gar Sachen der BRD-GmbH seien. Dies drücke sich insbesondere durch die Großschreibung des Namens in amtlichen Dokumenten wie etwa dem Personalausweis aus, weshalb man Personenausweise bevorzugt. Die Großschreibung des Namens mache eine Person zum Sklaven, weil im Römischen Reich die Namen von Sklaven großgeschrieben worden seien. Hierbei wird übersehen, dass in der Römischen Antike keine Kleinbuchstaben (Minuskel) existierten, sondern die Römer nur Großbuchstaben (Majuskel) kannten. Die Behauptung, die Namen von Sklaven seien großgeschrieben worden, ist also nicht falsch, unterschlägt jedoch, dass im Römischen Reich alles großgeschrieben wurde.
Die Auffassung von der Freiheit der natürlichen Person im Gegensatz zur juristischen Person entspringt dem Wunsch nach Verwirklichung des vermeintlichen Gegenteils des falsch aufgefassten Verständnisses des Rechtsbegriffs der juristischen Person im BGB.
Die natürliche Person sei in § 1 BGB definiert. Da Reichsideologen in der Regel ihre Glaubenssätze einfach abschreiben, ohne ihren Gehalt zu überprüfen, haben sich wohl die wenigsten davon überzeugen können, dass der Begriff natürliche Person im gesamten BGB nicht definiert, sondern als selbstverständlich vorausgesetzt wird.
Web-Links
Quellennachweise
- ↑ Beispiel: https://web.archive.org/web/20140106052936/http://www.manmohan.de/impressum/Selbstverwaltung/
- ↑ http://dejure.org/gesetze/BGB/1.html
- ↑ statt vieler: Prütting, Kommentierung zu § 1 BGB, Rn. 10, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 7. Aufl., Köln 2012.
- ↑ Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., Heidelberg 2006, Rn. 1039.
- ↑ Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., Heidelberg 2006, Rn. 1042.
- ↑ Prütting, Kommentierung zu § 1 BGB, Rn. 13, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB-Kommentar, 7. Aufl., Köln 2012.