Sonnenstaatland-Wiki:Primärquellen/Gerichtsentscheidungen/7 K 2349-16.F

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Messagebox warning.png Ssl-logo.png    Das Aktenzeichen der hier veröffentlichten Gerichtsentscheidung des VG Frankfurt am Main lautet 7 K 2349/16.F. Aus technischen Gründen weicht der Artikelname in einem Sonderzeichen davon ab.

Inhaltsverzeichnis

Hinweise

Das hier veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 25. Juni 2019 wurde per Wikisyntax formatiert. Es ist nicht auszuschließen, dass sich dadurch Fehler ergeben haben. Redaktionelle Bearbeitung und Kürzung der unten publizierten Gerichtsentscheidung beschränkten sich auf ein absolutes Minimum und sind als solche gekennzeichnet. Die Autoren des Sonnenstaatland-Wikis halten Ihre Online-Enzyklopädie für seriös zitierfähig, übernehmen aber keinerlei Garantie für deren inhaltliche Richtigkeit.

Zur Sache

Der Kläger ist ein von Peter Fitzek gegründeter und von diesem bis Juni 2013 als sogenannter „Vorstandsvorsitzender“ geleiteter Verein. Der Kläger ist Rechtsträger der nicht eingetragenen Vereine „Kooperationskasse“ und NeuDeutsche Gesundheitskasse“. Fitzek, der den Verein auch noch nach seinem offiziellen Ausscheiden aus dem Vorstand als Hintermann faktisch weiterleitete, bediente sich des Klägers, um seine im Namen der „Kooperationskasse“ und der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ betriebenen Bank- und Versicherungsgeschäfte auszuführen.

Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung wurde der Verein durch Pudel geleitet.

Urteil

Aktenzeichen: 7 K 2349/16.F

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des [Name] e. V., [Anschrift], [ Vorstandsmitlied ]

Klägers,

bevollmächtigt:
[...]

gegen

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertreten durch den Präsidenten, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn [Geschäftszeichen BaFin]

Beklagte,

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – [Kammer] - durch [Bezeichnung Spruchkörper] am 25. Juni 2019 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in derselben Höhe leistet.


Tatbestand


Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen den Einstel- lungs- und Abwicklungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2014 in Bezug auf unerlaubt betriebene Einlagen- und Versicherungsgeschäfte, in deren Anbahnung der Kläger nach Ansicht der Beklagten einbezogen war. Der Kläger ist ein von Herrn Peter Fitzek gegründeter und von diesem bis zum 10.06.2013 als sogenannter „Vorstandsvorsitzender“ geleiteter Verein. Der Kläger ist Rechtsträger der nicht eingetragenen Vereine „Kooperationskasse“ und „NeuDeutsche Gesundheitskasse“. Herr Fitzek, der den Verein auch noch nach seinem offiziellen Aus- scheiden aus dem Vorstand als Hintermann faktisch weiterleitete, bediente sich des Klägers, um seine im Namen der „Kooperationskasse“ und der „NeuDeutschen Ge- sundheitskasse“ betriebenen Bank- und Versicherungsgeschäfte auszuführen. Die „Kooperationskasse“ hatte zum 24.04.2013 von mindestens 558 Anlegern insge- samt mindestens 1.207.048,64 EUR auf sogenannten „Sparbüchern“ angenommen. Die Sparbücher wurden von der „Kooperationskasse“ als „sichere Anlage“ für die Gelder der Anleger beworben. Unter anderem hieß es auf der Internetseite der „Kooperationskas- se“ http://kooperationskasse.de:

„Auch im Anlagebereich leistet die Kooperationskasse erheblich mehr als eine übliche Bank. Wir können ihre Vermögenswerte über die von vielen erwartete Krise hinweg erhalten“.

In 146 Fällen lag bei der „Sparbuch“-Eröffnung kein vom Anleger unterzeichneter Kapi- talüberlassungsvertrag vor. In 40 Fällen schrieb die „Kooperationskasse“ seine Anleger teilweise mehrere Jahre nach der Eröffnung eines sogenannten „Sparbuchs“ an und bat diese, ein rückdatiertes Exemplar einer Kapitalüberlassungsvereinbarung an die „Ko- operationskasse“ zu schicken und der folgenden Klausel zuzustimmen:

„Das Recht des Kapitalanlegers, es [das überlassene Kapital, Anm. Spruchkröper] zurückzufordern, tritt im Rang hinter die Interessen des Königreiches zurück.“

Der Anleger wurde in dem Anschreiben unter anderem wie folgt informiert:

„Die Rückzahlung Ihrer Einlagen ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Rückförderung der Einlage nicht zur Insolvenz des Vereins führen darf. Dies könnte theoretisch eintreten, wenn alle Einleger gleichzeitig unerwartet alle ihre Einlagen zurückfordern würden. Aber gegenwärtig wollen die meisten Menschen ihre bunten Zettel, genannt Euro, lieber in den ‚harten‘ ENGEL oder in Sachwerte investieren. Genau dies tun wir mit den Einlagen, die in die Kooperationskasse fließen. Wir investieren in stabile Sachwerte oder schaffen diese.“

Mindestens 52 Anleger haben eine Kapitalüberlassungsvereinbarung auch später nicht nachgereicht. Für weitere Einzelheiten in Bezug auf die teilweise vorliegenden Kapitalüberlassungs- vereinbarungen wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 160 ff. der Ge- richtsakte). Das Statut des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ hatte unter anderem folgenden Inhalt (Stand: 13.05.2013):

„Die [NeuDeutsche Gesundheitskasse] ist als Unterstützungskasse die einzige gesetzliche Gesundheitskasse des Staates oder der staatsähnlichen Organisation ‚NeuDeutschland‘. [...] Sie ersetzt auf Antrag für alle Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland sowohl alle gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenkassen.“

Die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ wurde auf der Website www.ndgk.de unter anderem wie folgt beworben:

„Wir bieten Unterstützungsleistungen im Falle von Krankheiten für Leistungen, die auch eine ‚normale‘ Krankenkasse gewährt und gehen in einigen Bereichen erheblich darüber hinaus.“

Für weitere Einzelheiten in Bezug auf die von der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ abgeschlossenen Verträge wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 160 ff. der Gerichtsakte).

Mit Bescheiden vom 16.03.2013, 11.03.2014, 15.05.2014 und vom 02.06.2014 erließ die Beklagte Einstellungs- und Abwicklungsverfügungen wegen der streitgegenständlichen Geschäfte gegen Herrn Peter Fitzek, den nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ und gegen den nicht eingetragenen Verein „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ Bezug (Bl. 192 ff. der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 20.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie davon ausginge, dass der Kläger in die Anbahnung unerlaubter Bank- und Versicherungsgeschäfte einbezogen wäre und sie beabsichtigte, eine förmliche, gebührenpflichtige und zwangsgeldbewährte Maßnahme einschließlich einer möglichen Bestellung einer geeigneten Person als Abwickler zu erlassen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 26.11.2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Anbahnung und den Abschluss des durch die „Kooperationskasse“ bzw. dessen Hintermann, des Herrn Peter Fitzek, unerlaubt betriebenen Einlagegeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzustellen, soweit der Kläger auf seinen Geschäftskonten für die „Kooperationskasse“ bestimmte, unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt, verwahrt, weiterleitet oder auszahlt.

Unter Ziffer A.I.2. des Tenors gab die Beklagte dem Kläger auf, jegliche Werbung für die „Sparbücher“ der „Kooperationskasse“ einzustellen. Unter Ziffer A.I.3. Satz 1 des Tenors gab die Beklagte dem Kläger auf, seine unter Ziffer A.I. 1. des Tenors beschriebene nach dem KWG unerlaubte Tätigkeit unter Einbeziehung des mit der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte beauftragten Abwicklers (siehe A.III .1 des Tenors) abzuwickeln und dem Abwickler über die durchgeführte Abwicklung zu berichten (A.II des Tenors).

Unter Ziffer A.III. 1. des Tenors bestellte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann, Nürnberg, zum Abwickler des unter Ziffer A.I.1 des Tenors genannten Geschäftsbetriebs und erteilte ihm die hierfür notwendigen Befugnisse und Berechtigungen (A.III.2 und A.III.3 des Tenors).

Unter Ziffer A.IV. wies die Beklagte den Kläger an, die Maßnahmen des Abwicklers und der von ihm im Rahmen der Abwicklung hinzugezogenen Mitarbeiter zu dulden und dem Abwickler und den hinzugezogenen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäfts- und sonstigen Räumen zu gewähren.

Unter Ziffer A.V. des Tenors ordnete die Beklagte an, dass der Kläger die Bestellung des Abwicklers entstehenden Kosten dem Grunde nach zu erstatten hat.

Unter Ziffer A.VI. des Tenors drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er den Anordnungen nicht unverzüglich nachkommen sollte, für jeden einzelnen Verstoß die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 150.000,00 EUR an.

Unter B.I.1 des Tenors gab die Beklagte dem Kläger auf, die Anbahnung und den Ab- schluss des durch die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bzw. dessen Hintermann, des Herrn Peter Fitzek, unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäfts einzustellen, insbesondere soweit der Kläger auf seinen Geschäftskonten für die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ bestimmte, oder von dieser stammende Gelder von Versicherten annimmt, verwahrt, weiterleitet oder auszahlt.

Unter Ziffer B.I.2. des Tenors gab die Beklagte dem Kläger auf, jegliche Werbung für die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“, insbesondere im Internet sowie auf Veranstaltungen mit interessierten Verbrauchern einzustellen.

Unter Ziffer B.II.1 des Tenors ersuchte die Beklagte den Kläger in Bezug auf die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Unter Ziffer B.III. 1. des Tenors bestellte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann, Nürnberg, zum Abwickler der unter Ziffer B.I. des Tenors genannten Geschäftsbetriebs, soweit der Kläger in die unerlaubten Geschäfte der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ einbezogen ist, und erteilte ihm die hierfür notwendigen Befugnisse und Berechtigungen (B.III.2 und B.III.3 des Tenors).

Unter Ziffer B.IV. wies die Beklagte den Kläger an, die Maßnahmen des Abwicklers und der von ihm im Rahmen der Abwicklung hinzugezogenen Mitarbeiter zu dulden und dem Abwickler und den hinzugezogenen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäfts- und sonstigen Räumen zu gewähren.

Unter Ziffer B.V. des Tenors ordnete die Beklagte an, dass der Kläger die Bestellung des Abwicklers entstehenden Kosten dem Grunde nach zu erstatten hat.

Unter Ziffer B.VI. des Tenors drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er den Anordnungen in Ziffer B. des Tenors nicht unverzüglich nachkommen sollte, für jeden einzelnen Verstoß die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 150.000,00 EUR an.

Unter Ziffer C. des Tenors setzte die Beklagte für die Anordnungen und Weisungen zu den Ziffern A.I., III. und VI. sowie Ziffern B.I., III. und IV. des Tenors des Bescheids eine Gebühr von insgesamt 15.000,00 EUR fest.

Zur Begründung gab die Beklagte an, dass der Kläger in die Anbahnung, den Ab schluss und die Abwicklung der unerlaubten Einlagengeschäfte der von Herrn PeterFitzek geführten „Kooperationskasse“ bzw. in die Anbahnung, den Abschluss und die die Abwicklung der unerlaubten Versicherungsgeschäfte der von Herrn Peter Fitzek geführten „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ einbezogen wäre. Der Kläger hätte Konten von ihm bis zu deren Schließung am 28.12.2012 für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ sowie der „Kooperationskasse“ zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus würde der Kläger unter anderem auf einer Internetseite „ganzheitliche Wege.net“ für die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ sowie für die „Kooperationskasse“ werben.

Gegen den Bescheid vom 26.11.2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2014 Widerspruch. Mit Schreiben vom 29.01.2015 begründete der Kläger seinen Widerspruch. Der Kläger hätte zu keiner Zeit unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen bzw. eine Anbahnungsmöglichkeit über Internetseiten bereitgehalten; er hätte gar keine Konten, da deren Einrichtung deutschlandweit verweigert werden wür- de. Der Kläger könne auch keine Auskünfte über seine unerlaubten Geschäfte und die damit verbundenen Zahlungsflüsse geben, solche gäbe es nicht. Darüber hinaus hätte der Kläger auch keine Verfügungsberechtigung über Konten. Die Verfügungen in dem Bescheid vom 26.11.2014 wären zudem unverhältnismäßig, da ihm verwehrt werden würde eine evtl. erforderliche Abwicklung selbst vorzunehmen. Erlaubnispflichtige Ver- sicherungsgeschäfte betriebe der Kläger nicht. Mit der „NeuDeutschen Gesundheits- kasse“ hätte er nicht zu tun. Die angedrohten Zwangsgelder wären unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 21.08.2015 lehnte das Gericht den Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.11.2014 gegen die sofort vollziehbare bzw. für sofort vollziehbar erklärte Verfü- gung der Beklagten vom 26.11.2014 anzuordnen, als unzulässig ab (Aktenzeichen 7 L 1064/15.F).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2016 wies die Beklagte im Wesentlichen den Wi- derspruch des Klägers zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 4.000,00 EUR fest. Zusätzlich konkretisierte und ergänzte die Beklagte die Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer A.VI des Tenors im Ausgangsbescheid in Bezug auf die Anordnungen in Ziffer A.I. des Tenors (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids) und gab zur Klarstellung hinsichtlich der Abwicklung des Einbezugs in das unerlaubte Versicherungsgeschäft der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ dem Kläger in einer neuen Ziffer B.I.3 des Tenors die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Versicherungsgeschäft auf (Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids).

In Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffer B.I. bis B.VI. des Tenors an und konkretisierte und ergänzte auch in Bezug auf Ziffer B. des Tenors des Ausgangsbescheids die Androhung von Zwangsgeldern in Ziffer B.VI. des Tenors des Ausgangsbescheids. Der Widerspruch wäre zulässig, aber unbegründet, da die angegriffenen Verfügungen recht- und zweckmäßig wären und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Ins- besondere wäre die Verfügung auch verhältnismäßig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.06.2016 zugestellt.

Am 15.07.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben. Die in dem Bescheid vom 26.11.2014 enthaltenen Verfügungen seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Darüber hinaus seien die Festsetzung der Gebühren sowie die Androhung des Zwangsgeldes unverhältnismäßig.

Eine Anbahnung des durch die „Kooperationskasse“ betriebenen angeblichen Einlagengeschäfts sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch Werbung auf der Internetpräsenz. Eine unbedingt rückzahlbare Einlage läge nicht vor. In den Kapitalüberlassungsverträgen der „Kooperationskasse“ sei aufgrund einer qualifizierten Nachrangabrede geregelt, dass seitens der Anleger ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der überlassenen Summe nicht bestehe. Es handele sich vielmehr um spekulative Anlagen, die einen möglichen Totalverlust nach sich ziehen könnten.

Der Kläger sei auch nicht in die durch die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ erlaubnis- pflichtig betriebenen Versicherungsgeschäfte einbezogen, insbesondere nicht durch die Werbung für die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ auf der Internetseite des Klägers www.krd-wlog.de. Es handelte sich bei den von der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ betriebenen Geschäften nicht um erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte. Die „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ sei eine Unterstützungskasse i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG a.F., die ausdrücklich von einer Versicherungsaufsicht ausgenommen seien.

Da die Grundverfügung und die Androhung von Zwangsgeld rechtswidrig seien, sei auch die Gebührenfestsetzung unter Ziffer C. des Tenors rechtswidrig erfolgt. Die Fest- setzung der Gebühr in Höhe von 15.000,00 EUR wäre zudem unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Eine unterzeichnete Kapitalüberlassungsvereinbarung hätte nicht bei allen Sparbüchern vorgelegen. Selbst wenn eine vorgelegen habe, sei die darin enthaltene „Nachrangklausel“ nicht wirksam vereinbart, da sie überraschend sei. Mit Beschluss vom 05.02.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Bände), insbesondere auf die angegriffenen Bescheide und die Schriftsätze der Beteiligten, verwiesen.

Entscheidungsgründe


Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die von dem Kläger angegriffenen Verfügungen in dem Ausgangsbescheid sowie in dem Widerspruchsbescheid erweisen sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und zweckmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat ihre Verfügungen in dem Ausgangsbescheid und in ihrem Widerspruchsbescheid auch im Einzelnen ausführlich und zutreffend begründet, so dass zur Vermei- dung von Wiederholungen hier auf diese Ausführungen Bezug genommen und von ei- ner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, da die Einzelrichterin diesen Ausführungen in vollem Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nachfolgend nur ergänzend zu den in diesem Verwaltungsstreitverfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ausgeführt wird.

Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass der nicht eingetragene Verein „Kooperationskasse“ bzw. der nicht eingetragene Verein „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ Bankgeschäfte bzw. Versicherungsgeschäfte ohne die jeweilige erforderliche Erlaubnis betrieb. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst auf die bestandskräftigen Einstellungs- und Abwicklungsverfügungen in den Bescheiden der Beklagten vom 02.06.2014 gegen den nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ sowie vom 11.03.2014 gegen Herrn Peter Fitzek und in den Bescheiden vom 16.07.2013 gegen Herrn Peter Fitzek und vom 15.05.2014 gegen den nicht eingetragenen Verein „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ Bezug (Bl. 192 ff. der Gerichtsakte).

Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der nicht eingetragene Verein „Kooperationskasse“ Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt. Der nicht eingetragene Verein „Kooperationskasse“ hat von den Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen.

Die in dem zwischen dem nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ und seinen Anlegern jeweils geschlossene Kapitalüberlassungsvertrag enthaltene „Nachrangklau- sel“ ist nicht geeignet, den Rückzahlungsanspruch der Anleger in einer das Einlagenge- schäft ausschließenden Weise zu bedingen (vgl. hierzu die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 03.08.2015, 7 L 1067/15.F sowie in seinem Gerichtsbescheid vom 25.06.2019 in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 2443/16.F.A). Da die Anleger nicht in jedem einzelnen Fall vor der betreffenden Annahme der Gelder durch den nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ einen Kapitalüberlassungs- vertrag unterzeichnet hatten, ist die Klausel bei der Kapitalüberlassung bereits nicht in allen Fällen wirksam vereinbart. Die von der Beklagten im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten Unterlagen belegen, dass in 146 Fällen bei der „Sparbuch“-Eröffnung kein vom Anleger unterzeichneter Kapitalüberlassungsvertrag vorlag und bei mindestens 52 Anlegern dieser auch nicht später nachgereicht wurde. Der Kläger ist diesem Vortrag auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Selbst wenn ein Kapitalüberlassungsvertrag vor „Sparbuch“-Eröffnung vorlag, führt die darin enthaltene „Nachrangklausel“ nicht dazu, dass die Anleger nur einen bedingten Rückzahlungsanspruch erhielten. Die im Einzelfall vereinbarte „Nachrangklausel“ hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Hierzu führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung aus:

„Darüber hinaus ist die Klausel in jedem Fall überraschend (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26.11.2013, 9 L 2958/13.F, juris, Rn. 26 ff). Die gesamte Werbung des nicht eingetragenen Vereins „Kooperationskasse“ zielt in einer ihm zurechenbaren Weise darauf ab, bei einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck zu erwecken, dass die auf den „Sparbüchern“ eingezahlten Gelder sogar sicherer seien, als bei ein lizensierten Kreditinstitut und die gegebenen Gelder damit unbedingt rückzahlbar sind. Bereits die Verwendung banktypischer Begriffe wie „Sparbuch“, „Sparbuchfestanlage“ sowie die Ankündigung, zu künftig auch „Bankschalter“ und „ähnlich einer OnlineBank“ auch „Onlinekonten“ einzurichten, lassen bei einem durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen, als handele es sich bei dem nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ um ein Kreditinstitut. Letzteres wird auch durch die vergleichende Werbung mit den vermeintlichen Risiken der Einlage bei einer „herkömmlichen Bank“ im „etablierten Finanz, Geld- und Banksystem“ bestätigt. So wurde auf den oben genannten Internetseiten darauf hingewiesen, dass es bei dem nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ eine „Mindest[t]reserve als Rücklage“ gebe, „die höher ist als die Einlagensicherung der etablierten Banken“. Die gesamte Werbung des nicht eingetragenen Vereins „Kooperationskasse“ dient allein dem Zweck, die KÜV enthaltene Nachrangklausel zu konterkarieren und zu verschleiern, indem u. a. behauptet wird, sie diene lediglich dazu, eine Einflussnahme durch „Infiltratoren und Saboteure“ zu verhindern (vgl. auch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 03.08.2015, 7 L 1067/15.F, Seite 3 f. der Ausfertigung; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26.11.2013, 9 L 2958/13.F, juris, Rd. 26 f.). Die Behauptung des Klägers auf Seite 5 (vorletzter Absatz) der Klagebegründung, dass die KÜV „die Option des Kapitalempfängers“ enthalte, „sich nach freiem Belieben für oder gegen eine eventuelle Rückzahlung des Kapitals zu entscheiden“, verzerrt ferner den Sachverhalt. Ein entsprechendes Vertragsmuster, das diese Klausel enthielt, legte der nicht eingetragene Verein „Kooperationskasse“ der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 14.02.2014 vor und kündigte dort an, künftig dieses Muster verwenden zu wollen. Auch diese Klausel schließt den Rückzahlungsanspruch der Anleger des nicht eingetragenen Vereins „Kooperationskasse“ nicht aus, da sie in gleicher Weise beworben wurde. Die „Sparbücher“ wurden auch nach dem 14.02.2014 in der oben dargestellten Weise angeboten. Darüber hinaus träte bei dieser Formulierung die Benachteiligung der Anleger noch deutlicher hervor. Unterstellte man ihre Wirksamkeit, wäre die Rückzahlung der Gelder der willkürlichen Entscheidung des Betreibers überlassen. Dies stünde in offensichtlichem Widerspruch zu dem in der Werbung angestellten Vergleich mit einer üblichen Spareinlage bei einem zugelassenen Kreditinstitut. [...] Weiterhin behauptet der Kläger auf Seite 5 der Klagebegründung, dass die „Geldgeber neben dem KÜV eine eidesstattliche Versicherung“ abgegeben hätten. Dies ist ebenfalls unzutreffend. Tatsächlich bemühte sich der nicht eingetragene Verein „Kooperationskasse“ in Reaktion auf das ihn betreffende Verwaltungsverfahren bei der Beklagten, nachträglich von seinen Anlegern entsprechende eidesstattliche Versicherung zu bewirken. Keinesfalls wurden solche eidesstattliche Versicherungen bereits bei Vertragsschluss von den Anlegern verlangt. Bei der oben genannten Durchsuchung wurden keine entsprechenden „eidesstattlichen Versicherungen“ aufgefunden.“

Die Einzelrichterin schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.

Der Annahme, dass es sich bei den Geschäften der „Königlichen Reichsbank“ um unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt, steht auch nicht das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 08.01.2015 (Az. 672 Hs 10435/10) entgegen. Das Urteil hat für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine Relevanz, weil sich das Amtsgericht ausschließlich mit dem Tatzeitraum bis 2012 befasst.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs („BGH“) vom 26.03.2018 (Az. 4 StR 408/17) ableiten, dass die hier streitgegenständliche Nachrangabrede

„Das Recht des Kapitalanlegers, es [das überlassene Kapital, Anm. der Einzelrichterin] zurückzufordern, tritt im Rang hinter die Interessen des Königreicheszurück.“

wirksam ist und dazu führt, dass ein Einlagengeschäft nicht vorliege. Im Gegenteil: Die hier streitgegenständliche Nachrangklausel ist überraschend und deshalb kein Ver- tragsbestandteil gemäߧ 305c Abs. 1 BGB geworden. Auch der BGH stellt fest, dass qualifizierte Nachrangabreden als „Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil werden, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht (sog. überraschende Klausel“).“


Der Kläger war zudem in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung der unerlaubten Einlagengeschäfte des nicht eingetragenen Vereins „Kooperationskasse“ einbezogen. Die Beklagte führt hierzu in ihrer Klageerwiderung aus:

„Jedenfalls bis Dezember 2012 stellte er sein Geschäftskonto bei der Postbank AG, Filiale Wittenberg, für die Entgegennahme der Anlegergelder zur Verfügung. Darüber hinaus hat er – nach wiederholter Darstellung des Herrn Peter Fitzek – mit den Geldern des nicht eingetragenen Vereins „Kooperationskasse“ und des nicht eingetragenen Vereins „Königlichen Reichsbank“ in Wittenberg eine Immobilie für ca. 1,2 Millionen Euro erworben. Damit befinden sich über den nicht eingetragenen Verein „Kooperationskasse“ eingesammelte Anlegergelder immernoch im Vermögen des Klägers.“

Diesen Ausführungen folgt die Einzelrichterin.

Für die Annahme der Einbezogenheit in die unerlaubten Geschäfte reicht es aus, wenn der Kläger objektiv zur Anbahnung bei- trägt, was hier erfüllt ist.

Die Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der nicht eingetragene Verein „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ auch Versicherungsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumente des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ belegen, dass dieser einen Rechtsanspruch auf seine „Unterstützungsleistung“ einräumt. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, unter welcher „Bedingung“ der Rechtsanspruch hier stehen soll. Hierzu führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung aus:

„Die [...] Zitate aus Dokumenten des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutscheGesundheitskasse“ belegen, dass dieser Rechtsanspruch auf seine „Unterstützungsleistung“ einräumt. Insbesondere der Umstand, dass lediglich ein „bedingter Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem NeuDeutschen Schiedsgericht oder einem NeuDeutschen Einzelrichter“ gewährt wird, schließt den Rechtsanspruch nicht aus. Die angedeutete „Bedingung“ wird im Übrigen nicht näher dargelegt.“

Auch diesen Ausführungen folgt die Einzelrichterin.

Der Kläger war auch in die unerlaubten Versicherungsgeschäfte des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ einbezogen, da er zu ihrem Abschluss objektiv beigetragen hat. Hierzu führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend aus:

„Zumindest bis Dezember 2012 stellte er sein Geschäftskonto bei der Postbank AG, Filiale Wittenberg, für die Entgegennahme der „Versicherungsprämien“ des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ zur Verfügung. Bis zuletzt waren die „Mitgliedsanträge“ des nicht eingetragenen Vereins „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ zudem mit einer Mitgliedschaft beim Kläger verbunden.“

Schließlich ist auch die erst im Widerspruchsbescheid verfügte Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 150.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung einzelner Verfügungen des Ausgangsbescheids rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Die Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung ist insbesondere angemessen, da der Hintermann des Klägers, Herr Fitzek, angekündigt hatte, „in keinem Fall“ Folge leisten zu wollen. In Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes, die die Einzelrichterin wegen der Verweigerungshaltung des Hintermanns des Klägers ebenfalls für verhältnismäßig hält, wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Auch im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 4.000,00 EUR bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.


[RECHTSMITTELBELEHRUNG]


BESCHLUSS


Der Streitwert wird auf 619.000,00 EUR festgesetzt.

GRÜNDE


Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. Hinsichtlich der einzelnen Verfügungen des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids geht die Einzelrichterin jeweils in Bezug auf die Geschäfte der „Kooperationskasse“ und der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“ von insgesamt drei Verfügungen (Einstellungs- und Abwicklungsverfügung, Vorlage- und Auskunftsersuchen, Abwicklerbestellung und Duldungsverfügung) aus, die jeweils auf einem Lebenssachverhalt beruhen und veranschlagt hierfür zunächst jeweils den Regelstreitwert in Höhevon je 5.000,00 EUR, insgesamt also 30.000,00 EUR auszugehen. Die Einzelrichterin folgt jedoch den Empfehlungen aus Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, wonach stattdessen die Höhe des Zwangsgeldes anzusetzen ist, soweit dieses höher ist als der Streitwert für die Grundverfügung. Im Hinblick auf die sechs Einzelverfügungen der angegriffenen Bescheide wird für den Fall des Zuwiderhandelns jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 150.000,00 EUR angedroht, so dass im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen von einem Streitwert von 600.000,00 EUR auszugehen ist. Die Werte der Gebührenfestsetzungen unter Ziffer C. des Tenors des Ausgangsbescheids in Höhe von 15.000,00 EUR und unter Ziffer 7. des Tenors des Widerspruchsbescheids in Höhe von 4.000,00 EUR sind jeweils in voller Höhe zu veranschlagen.


[RECHTSMITTELBELEHRUNG]